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Selbst wenn der Hintermann drängelt und unter Betätigung der Lichthupe bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h bis auf 5 m auf den Vordermann auffährt, liegt bei einer Strecke von lediglich 170 m eine Nötigung nicht vor (BayObLG DAR 1990, 231), nicht einmal, wenn bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h der Abstand gerade einmal 50 cm beträgt, solange die "Verfolgungsstrecke" nicht länger 150 m ist (OLG Hamm DAR 1990, 392).

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