Rz. 17

Soweit der Versicherer den Schaden reguliert, gehen die Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Schädiger gem. § 86 VVG auf den Versicherer über (cessio legis). Übergangsfähig sind alle kongruenten Ansprüche, auch vertragliche Ansprüche, Bereicherungsansprüche, Ausgleichsansprüche (§§ 426, 840 BGB). Es muss Kongruenz zwischen Schadenersatz und Versicherungsleistung vorliegen.[10]

 

Rz. 18

Der Versicherungsnehmer hat ein Quotenvorrecht (§ 86 Abs. 1 S. 2 VVG), so dass bei einer nur partiellen Leistungsfähigkeit des Schädigers der Regressanspruch des Versicherers erst dann durchgreift, wenn der Versicherungsnehmer vollständigen Schadenersatz erhalten hat. § 86 Abs. 3 VVG verbietet einen Forderungsübergang gegen eine Person mit welcher der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, es sei denn, dass diese Person den Schaden vorsätzlich verursacht (§ 86 Abs. 3 VVG).

 

Rz. 19

Der Versicherungsnehmer hat seinen übergangsfähigen Ersatzanspruch zu wahren und darf insbesondere hierauf nicht zu Lasten des Versicherers verzichten (§ 86 Abs. 2 VVG). Insoweit liegt eine gesetzliche Obliegenheit vor, deren Verletzung bei Vorsatz zur vollständigen und bei grober Fahrlässigkeit zur partiellen Leistungsfreiheit des Versicherers führt (§ 86 Abs. 2 S. 2 VVG).

 

Rz. 20

Aus §§ 401 ff. BGB ergibt sich, dass die Forderungen so übergehen, wie sie beim Versicherungsnehmer gegenüber dem Schädiger bestanden haben, also mit allen Einwendungen, Sicherungsrechten und Fristen. Der Regressanspruch des Kaskoversicherers gegenüber dem Arbeitnehmer, der grob fahrlässig ein versichertes Fahrzeug beschädigt hat, muss somit vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Es gelten die tariflichen Ausschlussfristen.

 

Rz. 21

Der Forderungsübergang gem. § 86 VVG findet nur bei der Schadenversicherung statt, nicht aber bei der Summenversicherung.[11]

[10] Prölss/Martin/Armbrüster, § 86 VVG Rn 13.
[11] Prölss/Martin/Armbrüster, § 86 VVG Rn 3.

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