Rz. 2
Neben den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen aus BGB, HGB und VVG haben die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) entscheidende Bedeutung.
I. Übersicht über VVG und AVB
1. Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Rz. 3
Das Privatversicherungsrecht befasst sich ausschließlich mit der Binnenversicherung, nicht mit der Seeversicherung.
Das VVG ist lex specialis zum BGB, es gilt für alle Versicherungszweige, soweit nicht einzelne Vorschriften durch die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) abgeändert worden sind.
Das (neue) VVG ist zum 1.1.2008 in Kraft getreten und gilt ab 1.1.2009 für alle Versicherungsverträge, also auch für die Altbestände. Versicherungsfälle, die unter der Geltung des vorigen VVG vor dem 1.1.2009 eingetreten sind, werden noch nach altem Recht abgewickelt. Das neue VVG räumt den Versicherungskunden mehr Rechte ein, sie befinden sich nunmehr (fast) auf gleicher Augenhöhe mit den Versicherern.
Wenn der Versicherer von der Möglichkeit der Vertragsanpassung nach Art. 1 Abs. 3 EGVVG keinen Gebrauch gemacht hat, kann er sich nicht auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung berufen. Eine geltungserhaltende Reduktion auf den zulässigen Inhalt ist unzulässig. Der Versicherer kann sich wohl auf grobe Fahrlässigkeit gem. § 81 Abs. 2 VVG oder Gefahrerhöhung (§§ 23 ff. VVG) berufen. Diese – einseitige – Vertragsanpassung war nur im Kalenderjahr 2009 möglich, so dass eine spätere Änderung der AVB nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers möglich ist.
Die Neufassung des VVG war von einer aus 21 Mitgliedern bestehenden Expertenkommission vorbereitet worden, die im April 2004 einen Abschlussbericht vorgelegt hat, der 556 Seiten umfasste und als Vorschlag ein fertig ausformuliertes Versicherungsvertragsgesetz enthielt. Obgleich in dieser Kommission die Vertreter der Assekuranz zahlenmäßig dominierten, kann dieser Entwurf als durchaus ausgewogen bezeichnet werden und ist auch im Gesetzgebungsverfahren nicht wesentlich verändert worden.
Im Vordergrund der Beratungen sowohl in der Kommission als auch im Gesetzgebungsverfahren stand der Wille, dem Bedürfnis nach einem modernen Verbraucherschutz Rechnung zu tragen.
Die umfassende Rechtsprechung des Reichsgerichts und des BGH, durch die bereits eine Besserstellung der Versicherungsnehmer bewirkt worden war, ist in die Beratungen und in die Fassung des Gesetzes eingeflossen.
Kernpunkt des neuen VVG ist der Wegfall des Alles-oder-Nichts-Prinzips bei grober Fahrlässigkeit, Obliegenheitsverletzung und Gefahrerhöhung. Nunmehr erhält der Versicherte auch dann anteiligen Versicherungsschutz, wenn er sich grob fahrlässig verhalten hat.
Bei der Lebensversicherung werden die Versicherten angemessen an den mit ihren Prämien erwirtschafteten Überschüssen beteiligt; erstmalig erhält der Versicherungsnehmer auch einen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven.
Das neue VVG enthält umfassende Beratungs- und Informationspflichten des Versicherers vor und bei Abschluss des Versicherungsvertrages. Auf diese "Zwangsberatung" wie die Assekuranz diese Pflicht apostrophiert, kann jedoch in einem gesonderten Schriftstück verzichtet werden.
Das VVG berücksichtigt auch die höchstrichterlichen Entscheidungen zu Überschussbeteiligungen in der Lebensversicherung und zur Berechnung von Mindestrückkaufwerten.
2. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
Rz. 4
Seit dem 1.7.1994 müssen Versicherungsbedingungen nicht mehr durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (seit 1.5.2002 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) genehmigt werden, so dass die Versicherer ihre Bedingungen frei gestalten können. Die einzige Inhaltskontrolle erfolgt durch §§ 305 ff. BGB. Bei der Bearbeitung eines versicherungsrechtlichen Mandates muss daher zuerst geprüft werden, welche Versicherungsbedingungen dem Vertrag zugrunde liegen, insbesondere, ob diese auch wirksam zum Vertragsgegenstand gemacht worden sind. Hat der Mandant kein Exemplar dieser Bedingungen mehr, so empfiehlt es sich, die Bedingungen beim Versicherer anzufordern. Der Versicherer ist gem. § 3 Abs. 4 VVG verpflichtet, dem Versicherungsnehmer Abschriften des Versicherungsscheins und der im Versicherungsschein genannten AVB zur Verfügung zu stellen. Nur aus diesen Versicherungsbedingungen kann der genaue Umfang der versicherten Gefahren und Schäden ermittelt werden.
II. Besonderheiten des Versicherungsrechts
Rz. 5
Gegenstand des Versicherungsvertragsrechts sind die vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten der Vertragsparteien; dies sind i.d.R. Versicherer und Versicherungsnehmer, aber auch Dritte (z.B. Versicherte, Risikopersonen, Begünstigte, Repräsentanten) können in einen Versicherungsvertrag einbezogen werden.
1. Zustandekommen des Versicherungsvertrages
Rz. 6
Ein Versicherungsvertrag kann – wie die meisten anderen privatrechtlichen Verträge – ausdrücklich oder stillschweigend, förmlich oder formlos geschlossen werden. Abweichende Formvereinbarungen sind zulässig. Wenn die AVB Schriftform vorsehen, muss dies auch aus dem Antragsformular ...