An das Landgericht Köln
Klage
der Kauffrau Claudia Schmitz, Goldsteinstraße 95, 50968 Köln
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte _____
gegen
Sanitas Krankenversicherung AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Heinrich Stein, Kölner Straße 3, 44139 Dortmund
– Beklagte –
wegen Versicherungsschutz (VS-Nr. 12.3.88/1/2/7)
Streitwert: 17.000 EUR
Anträge:
1. |
Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Krankenversicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer 12.3.88/1/2/7 unverändert fortbesteht und nicht durch Rücktritt der Beklagten beendet worden ist. |
2. |
Im schriftlichen Vorverfahren ergeht Versäumnisurteil gem. § 331 Abs. 3 ZPO, wenn die Beklagte ihre Verteidigungsabsicht nicht rechtzeitig mitteilt. |
3. |
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.214,99 EUR freizustellen. |
Gründe:
Die Beklagte ist von dem im Antrag genannten Vertrag gem. §§ 19 ff. VVG zurückgetreten, um die Klägerin zur Zahlung eines überhöhten Risikozuschlages zu veranlassen.
1. |
Über den Versicherungsvertreter der Beklagten, den nachbenannten Zeugen Gerhard Müller stellte die Klägerin am _____ bei der Beklagten den Antrag auf Abschluss einer Krankenversicherung. Beweis: 1. Vorlage des Antrages vom _____, Fotokopie anbei – Anlage K 1. 2. Zeugnis Gerhard Müller, Kleeweg 11, 50968 Köln Der Antrag wurde von dem Zeugen Müller ausgefüllt und von der Klägerin lediglich unterzeichnet. Der Versicherungsagent der Beklagten hat die Klägerin nach bestehenden Erkrankungen gefragt. Diese Frage hat die Klägerin wahrheitsgemäß verneint. Die formularmäßige Frage, ob die Antragstellerin in den letzten fünf Jahren ärztlich untersucht worden sei, hat der Zeuge Müller nicht gestellt, diese Frage ist daher auch nicht falsch beantwortet worden. Beweis: Zeugnis des Versicherungsagenten Gerhard Müller, zu laden bei der Beklagten. |
2. |
Nachdem die Klägerin wegen einer Operation Leistungsansprüche bei der Beklagten geltend gemacht hatte, erklärte diese mit Schreiben vom _____ den Rücktritt vom Vertrag, weil die Klägerin bei der Antragstellung eine ärztliche Untersuchung, die sechs Monate vor Antragstellung durchgeführt worden war, verschwiegen hatte. Beweis: Vorlage des Schreibens vom _____, Fotokopie anbei – Anlage K 2. Zugleich bot die Beklagte an, den Vertrag gegen Zahlung eines Risikozuschlages fortzusetzen. |
3. |
Die Beklagte ist nicht zum Rücktritt berechtigt, da eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gem. § 19 VVG nicht vorliegt. Der Versicherungsagent Müller hat die Klägerin nach Erkrankungen gefragt und nicht etwa danach, ob sie sich routinemäßig habe untersuchen lassen. Die sehr weitgehende Frage, ob überhaupt eine ärztliche Untersuchung stattgefunden habe, ist von dem Zeugen Müller nicht gestellt worden. Beweis: wie vor. Die entsprechende formularmäßige Frage ist daher nicht zur Kenntnis der Klägerin gelangt (BGH IV ZR 130/09, r+s 2011, 258). |
4. |
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben vorgerichtlich umfangreich mit der Beklagten korrespondiert. Die Beklagte hat mit Schreiben vom _____ erklärt, dass es bei dem erklärten Rücktritt verbleibe. Beweis: Vorlage des Schreibens vom _____, von dem eine Fotokopie zu den Gerichtsakten gereicht wird – Anlage K 3. Die vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten errechnen sich wie folgt:
Gegenstandswert: 17.000,00 EUR |
|
|
Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG |
1,3 |
1.001,00 EUR |
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG |
|
20,00 EUR |
Zwischensumme netto |
|
1.021,00 EUR |
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG |
|
193,99 EUR |
Gesamtbetrag |
|
1.214,99 EUR |
|
5. |
Den Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 1.059,00 EUR haben wir gemäß der beigefügten Quittung per elektronischer Kostenmarke eingezahlt. |
_____
(Unterschrift)