Rz. 63
Muster 52.4: Klage gegen Hausratversicherung
Muster 52.4: Klage gegen Hausratversicherung
An das Landgericht Halle
Klage
des Angestellten Wilhelm Weber, Universitätsring 6, 06108 Halle
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte _____
gegen
Domus-Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Heinrich Dankwart, Holzwegstraße 13, 80469 München (Schadennr.: VHB 1345/08)
– Beklagte –
wegen Leistungen aus einer Hausratversicherung
Streitwert: 6.250 EUR
Anträge:
1. | Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.250 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem _____ zu zahlen. |
2. | Im schriftlichen Vorverfahren ergeht Versäumnisurteil gem. § 331 Abs. 3 ZPO, wenn die Beklagte ihre Verteidigungsabsicht nicht rechtzeitig mitteilt. |
3. | Die Beklagte wird verurteilt, den Beklagten von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 713,76 EUR freizustellen. |
Gründe:
Gegenstand der Klage sind Leistungsansprüche des Klägers aus einer bei der Beklagten bestehenden Hausratversicherung. Dem Versicherungsvertrag liegen die VHB 2000 zugrunde, die Versicherungssumme beläuft sich auf 280.000 EUR. Die Zuständigkeit des Landgerichts Halle ergibt sich aus § 215 VVG.
Beweis: Vorlage des Versicherungsscheins, von dem eine Fotokopie zu den Gerichtsakten gereicht wird – Anlage K 1.
1. | Sachverhalt Am _____ ist ein bislang unbekannt gebliebener Täter in das Einfamilienhaus des Klägers eingedrungen und hat dort Hausratgegenstände und Bargeld entwendet. Die polizeilichen Ermittlungen haben ergeben, dass der Täter durch ein Fenster in das Haus eingedrungen ist, welches in Kippstellung geblieben war, als der Kläger und seine Ehefrau das Haus verließen. Beweis für alles Vorstehende: Beiziehung der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Halle, Aktenzeichen: 72 Js 35/19. Der Kläger und seine Ehefrau stellten bei ihrer Rückkehr fest, dass folgende Gegenstände entwendet worden waren:
Beweis für alles Vorstehende: Zeugnis der Ehefrau des Klägers, Frau Sabine Weber, Universitätsring 6, 06108 Halle. |
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2. | Einwendungen der Beklagten Die Beklagte hat den Schaden mit einer Quote von 50 % reguliert, weil sie der Auffassung ist, dass der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Dieser Vorwurf ist jedoch nicht gerechtfertigt. |
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3. | Rechtliche Würdigung
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4. | Schadenhöhe Versicherungswert ist gem. § 18 Nr. 2 VHB 2000 der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert).
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