An das Landgericht Halle
Klage
des Angestellten Wilhelm Weber, Universitätsring 6, 06108 Halle
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte _____
gegen
Domus-Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Heinrich Dankwart, Holzwegstraße 13, 80469 München (Schadennr.: VHB 1345/08)
– Beklagte –
wegen Leistungen aus einer Hausratversicherung
Streitwert: 6.250 EUR
Anträge:
1. |
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.250 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem _____ zu zahlen. |
2. |
Im schriftlichen Vorverfahren ergeht Versäumnisurteil gem. § 331 Abs. 3 ZPO, wenn die Beklagte ihre Verteidigungsabsicht nicht rechtzeitig mitteilt. |
3. |
Die Beklagte wird verurteilt, den Beklagten von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 713,76 EUR freizustellen. |
Gründe:
Gegenstand der Klage sind Leistungsansprüche des Klägers aus einer bei der Beklagten bestehenden Hausratversicherung. Dem Versicherungsvertrag liegen die VHB 2000 zugrunde, die Versicherungssumme beläuft sich auf 280.000 EUR. Die Zuständigkeit des Landgerichts Halle ergibt sich aus § 215 VVG.
Beweis: Vorlage des Versicherungsscheins, von dem eine Fotokopie zu den Gerichtsakten gereicht wird – Anlage K 1.
1. |
Sachverhalt Am _____ ist ein bislang unbekannt gebliebener Täter in das Einfamilienhaus des Klägers eingedrungen und hat dort Hausratgegenstände und Bargeld entwendet. Die polizeilichen Ermittlungen haben ergeben, dass der Täter durch ein Fenster in das Haus eingedrungen ist, welches in Kippstellung geblieben war, als der Kläger und seine Ehefrau das Haus verließen. Beweis für alles Vorstehende: Beiziehung der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Halle, Aktenzeichen: 72 Js 35/19. Der Kläger und seine Ehefrau stellten bei ihrer Rückkehr fest, dass folgende Gegenstände entwendet worden waren:
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ein Ledermantel, |
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ein 12-teiliges Silberbesteck, |
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ein Fernsehgerät, |
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eine Stereoanlage, |
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Bargeld in Höhe von 500 EUR. |
Beweis für alles Vorstehende: Zeugnis der Ehefrau des Klägers, Frau Sabine Weber, Universitätsring 6, 06108 Halle. |
2. |
Einwendungen der Beklagten Die Beklagte hat den Schaden mit einer Quote von 50 % reguliert, weil sie der Auffassung ist, dass der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Dieser Vorwurf ist jedoch nicht gerechtfertigt. |
3. |
Rechtliche Würdigung
3.1 |
Grobe Fahrlässigkeit liegt nur dann vor, wenn in ungewöhnlich hohem Maße dasjenige unbeachtet bleibt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. Palandt/Grüneberg, § 277 BGB Rn 5 m.w.N.). Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ist nur dann begründet, wenn den Handelnden auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden trifft (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O.; OLG Stuttgart NJW-RR 1989, 682). |
3.2 |
Als der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau aus dem Haus ging, dachten beide nicht mehr daran, dass die Ehefrau des Klägers das Toilettenfenster in Kippstellung belassen hatte. Der Kläger und seine Ehefrau achten immer darauf, Fenster und Türen beim Verlassen ihres Hauses zu schließen. Sie sind wegen ihrer Vorsicht sogar teilweise von Bekannten und Nachbarn belächelt worden. Beweis: Zeugnis der Eheleute Wilhelm und Maria Kaiser, Universitätsring 4, 06108 Halle. |
3.3 |
Es ist bereits zweifelhaft, ob es grob fahrlässig ist, ein zur Straßenseite hin befindliches Fenster für zwei Stunden in Kippstellung zu lassen. In jedem Fall fehlt es jedoch an dem von der Beklagten zu führenden Nachweis des subjektiven Tatbestandes der groben Fahrlässigkeit. Der Kläger und seine Ehefrau achten immer darauf, Fenster und Türen beim Verlassen des Grundstücks zu schließen. Nur im konkreten Fall ist von einem Augenblicksversagen auszugehen, bei dem beide nicht mehr daran gedacht haben, dass das Fenster sich noch in Kippstellung befand. |
3.4 |
Bei einem einmaligen Versehen, einem Augenblicksversagen, geht daher die Rechtsprechung davon aus, dass der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht gerechtfertigt ist (OLG Köln zfs 1992, 95; OLG Oldenburg r+s 1994, 309; OLG Hamm NJW-RR 1996, 283). |
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4. |
Schadenhöhe Versicherungswert ist gem. § 18 Nr. 2 VHB 2000 der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert).
4.1 |
Der entwendete Ledermantel war erst vier Wochen vor dem Schadensfall gekauft worden, so dass der Kaufpreis in Höhe von 5.000 EUR auch dem Wiederbeschaffungswert entspricht. Beweis: Vorlage der Rechnung des Lederhauses Meyer, Fotokopie anbei – Anlage K 2. |
4.2 |
Das entwendete Fernsehgerät war acht Wochen vor dem Schadensfall zum Neupreis von 3.000 EUR gekauft worden. Beweis: Vorlage der Rechnung des Elektrohauses Schmitz, Fotokopie anbei – Anlage K 3. Zu diesem Preis wird das Gerät auch heute noch angeboten. |
4.3 |
Auch die Stereoanlage war acht Wochen vor dem Schadensfall zum Preis von 2.000 EUR erworben worden. Beweis: Vorlage des Anschaffungsbeleges, Fotokopie anbei – Anlage K 4. |
4.4 |
Für das entwen... | |