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Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG besteht die ausschließliche Zuständigkeit der ArbGe für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien (z.B. Streitigkeiten über die Beteiligung am Umlageverfahren), Sozialeinrichtungen des privaten Rechts und dem Träger der Insolvenzsicherung sowie für Streitigkeiten dieser Einrichtungen untereinander, immer vorausgesetzt, dass eine speziellere ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts nicht gegeben ist. Keine Arbeitgeber i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG sind Betriebsinhaber, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, solche aber beschäftigen könnten (BAG v. 1.8.2017 – 9 AZB 45/17, FA 2017, 325).

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