Rz. 19

Unter die Zuständigkeitsnorm des § 2 Abs. 1 Nr. 3e ArbGG fallen Streitigkeiten über Arbeitspapiere, d.h. sämtliche Papiere und Bescheinigungen, die der Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erteilen hat (Lohnsteuerbescheinigung, Sozialversicherungsnachweis, Urlaubsnachweis usw.). Vor den ArbG kann stets deren Herausgabe geltend gemacht werden.

 

Rz. 20

Zu den herauszugebenden Papieren gehört auch die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III, denn nach Abs. 1 S. 3 dieser Vorschrift muss der Arbeitgeber die mit den gesetzlich verlangten Angaben versehene Arbeitsbescheinigung dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aushändigen. Diese Verpflichtung lässt sich jedenfalls auch als Nebenverpflichtung den arbeitsvertraglichen Beziehungen zuordnen (vgl. auch BAG v. 15.1.1992 – 5 AZR 15/91, NZA 1992, 996 = DB 1992, 2199).

 

Rz. 21

Für eine Berichtigung der Arbeitsbescheinigung sind die ArbGe dagegen nicht zuständig, weil insofern keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorliegt. Die inhaltliche Richtigkeit der Arbeitsbescheinigung hat für den Bezug von Alg Bedeutung. Streitigkeiten darüber beziehen sich mithin auf Leistungen, die der öffentlich-rechtlichen Ebene zuzuordnen sind und deshalb in die Zuständigkeit der SG fallen (vgl. BAG v. 13.7.1988, NZA 1989, 321 = DB 1989, 587; ArbG Köln v. 13.1.2021 – 2 Ga 2/21).

 

Rz. 22

Auch Klagen auf Berichtigung von Eintragungen, die der Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung vorgenommen hat, fallen nicht in die Zuständigkeit der ArbGe. Prägend für die inhaltliche Ausgestaltung der Lohnsteuerbescheinigung ist nämlich nicht die auf § 242 BGB beruhende Nebenpflicht des Arbeitgebers, sondern dessen lohnsteuerrechtliche – und damit öffentlich-rechtliche – Verpflichtung aus § 41b EStG (BAG v. 11.6.2003 – 5 AZB 1/03, NZA 2003, 877 = DB 2003, 2132). Anders verhält es sich beim Zeugnis. Dessen Berichtigung kann auch vor den ArbG geltend gemacht werden.

 

Rz. 23

 

Hinweis

Nach der Rspr. der FGe kann die Berichtigung etwaiger Fehler beim Lohnsteuerabzug nach Abschluss des Lohnsteuerabzuges gem. § 42b Abs. 3 S. 1 EStG durch den Arbeitgeber ohnehin nur noch i.R.d. Einkommenssteuerveranlagung des Arbeitnehmers erfolgen. Für eine Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BFH v. 19.10.2001 – VI R 36/96, DStRE 2002, 434). Das bedeutet, dass jeder Arbeitnehmer nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG eine Veranlagung zur ESt beantragen und damit die vom Arbeitgeber einbehaltenen Lohnsteuerbeträge endgültig abrechnen lassen kann. Eine Bindung an den Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung besteht bei der Veranlagung nicht, denn bei der Bescheinigung handelt es sich nur um ein Beweispapier über den Lohnsteuerabzug, so wie er tatsächlich stattgefunden hat, und nicht wie er hätte durchgeführt werden müssen (BFH v. 13.12.2007 – VI R 57/04, DB 2008, 737 = NZA 2008, 520).

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