Rz. 43
Das Anbieten von Kutschfahrten auf dem Parkstreifen einer öffentlichen Straße stellt eine straßenrechtliche Sondernutzung dar.[77]
Rz. 44
Die Nutzung eines als Mehrpersonenfahrrad konzipierten "Partybikes"[78] im öffentlichen Straßenraum stellt eine Sondernutzung i.S.d. Straßenrechts (im Fall: § 18 StrWG NRW) dar. Die öffentliche Straße wird hier über den Gemeingebrauch hinaus genutzt: Hauptzweck des Fahrzeugbetriebes ist nämlich das – mit dem Konsum alkoholischer Getränke verbundene – gesellige Zusammensein einer Personengruppe. Das BVerwG hat es als eine "rollende Veranstaltungsfläche und eine mit Rädern versehene Theke" angesehen. Von der Zweckbestimmung her handelt es sich damit um eine Veranstaltung mit Eventcharakter. Die gleichfalls damit verbundene Ortsveränderung tritt derart in den Hintergrund, dass sie lediglich einen Nebeneffekt ausmacht. Dies gilt auch und gerade für die Verkehrsteilnahme.[79]
Rz. 45
Diese Sondernutzung ist allerdings nicht grundsätzlich verboten, sondern lediglich von einer Kontrollerlaubnis abhängig. Eine grundsätzliche Versagung der Sondernutzung wäre deshalb rechtswidrig. Auf entsprechenden Antrag müsste die zuständige Behörde folglich unter Anstellung straßenbezogener Ermessenerwägungen prüfen, ob nicht möglicherweise die Sondernutzung auf bestimmten Straßen (etwa durch Festlegung bestimmter Routen) zu bestimmten Zeiten zugelassen werden kann.[80]
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