Rz. 43

Das Anbieten von Kutschfahrten auf dem Parkstreifen einer öffentlichen Straße stellt eine straßenrechtliche Sondernutzung dar.[77]

 

Rz. 44

Die Nutzung eines als Mehrpersonenfahrrad konzipierten "Partybikes"[78] im öffentlichen Straßenraum stellt eine Sondernutzung i.S.d. Straßenrechts (im Fall: § 18 StrWG NRW) dar. Die öffentliche Straße wird hier über den Gemeingebrauch hinaus genutzt: Hauptzweck des Fahrzeugbetriebes ist nämlich das – mit dem Konsum alkoholischer Getränke verbundene – gesellige Zusammensein einer Personengruppe. Das BVerwG hat es als eine "rollende Veranstaltungsfläche und eine mit Rädern versehene Theke" angesehen. Von der Zweckbestimmung her handelt es sich damit um eine Veranstaltung mit Eventcharakter. Die gleichfalls damit verbundene Ortsveränderung tritt derart in den Hintergrund, dass sie lediglich einen Nebeneffekt ausmacht. Dies gilt auch und gerade für die Verkehrsteilnahme.[79]

 

Rz. 45

Diese Sondernutzung ist allerdings nicht grundsätzlich verboten, sondern lediglich von einer Kontrollerlaubnis abhängig. Eine grundsätzliche Versagung der Sondernutzung wäre deshalb rechtswidrig. Auf entsprechenden Antrag müsste die zuständige Behörde folglich unter Anstellung straßenbezogener Ermessenerwägungen prüfen, ob nicht möglicherweise die Sondernutzung auf bestimmten Straßen (etwa durch Festlegung bestimmter Routen) zu bestimmten Zeiten zugelassen werden kann.[80]

[77] NdsOVG NVwZ-RR 1998, 205.
[78] Bei einem Bier- bzw. Partybike handelt es sich um ein vierräderiges Gefährt. Es weist eine Länge von ca. 5,30 m, eine Breite von etwa 2,30 m sowie eine Höhe von ca. 2,70 m auf, wiegt ca. 1.000 kg und bietet Sitzgelegenheiten für bis zu 16 Personen. Von diesen sitzen bis zu 12 auf Hockern quer zur Fahrrichtung, jeweils sechs an beiden Längsseiten eines in der Mitte befindlichen und überdachten Tisches. Angetrieben wird das Partybike durch Pedale mit Freiläufen, die von den bis zu 10, an den Längsseiten sitzenden Benutzern getreten werden. Bis zu drei weitere Sitzplätze bietet eine Bank am Heck des Bikes. Der Fahrer sitzt mit Blick in Fahrtrichtung auf einem Sitzplatz im Frontbereich des Gefährts, lenkt und bremst es. Selbst antreiben kann er das Gefährt nicht. Die Fahrtgeschwindigkeit beträgt ca. 6 km/h und kann nach Angaben des Erbauers bis zu 10 km/h betragen. Auf dem Partybike befindet sich ein Metallbehältnis für Getränke, eine Zapfanlage und auch eine Soundanlage mit CD-Player (BVerwG, Beschl. v. 28.8.2012 – 3 B 8.12, DAR 2012, 654).
[79] BVerwG, Beschl. v. 28.8.2012 – 3 B 8.12, DAR 2012, 654 = SVR 2013, 32; vgl. auch: VG Düsseldorf NZV 2011, 320 und OVG NRW zfs 2012, 177.
[80] OVG NRW, Urt. v. 23.11.2011 – 11 A 2511/10, zfs 2012, 177.

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