Entscheidungsstichwort (Thema)
“BierBike”. Sondernutzung. Gemeingebrauch. Sondernutzungserlaubnis. Nutzung der Straße zum Verkehr. Gesamtschau. überwiegender Nutzungszweck. vorwiegende Nutzung
Leitsatz (amtlich)
Der Betrieb eines “BierBike” auf öffentlichen Straßen ist straßenrechtlich dann nicht mehr Gemeingebrauch, sondern eine erlaubnispflichtige Sondernutzung, wenn eine Gesamtschau der äußerlich erkennbaren Merkmale aus der Perspektive eines objektiven Beobachters ergibt, dass es vorwiegend nicht zur Teilnahme am Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird.
Normenkette
FStrG §§ 7-8; StrWG NRW §§ 14, 18
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 23.11.2011; Aktenzeichen 11 A 2325/10) |
VG Düsseldorf (Entscheidung vom 06.10.2010; Aktenzeichen 16 K 8009/09) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. November 2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die Klägerin wendet sich gegen das Verbot, ohne Sondernutzungserlaubnis sog. “BierBikes” auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zu benutzen.
Rz. 2
Die von der Klägerin vermieteten “BierBikes” sind vierrädrige Fahrzeuge mit einer Länge von rund 5,30 m, einer Breite von etwa 2,30 m und einer Höhe von ca. 2,70 m. Das Leergewicht beträgt rund 1 000 kg. Ein solches “BierBike” bietet Platz für bis zu 16 Personen. Jeweils bis zu sechs Personen können auf Hockern an den beiden Längsseiten eines in der Mitte des Fahrzeugs angebrachten Tisches sitzen. Bis zu drei Personen finden Sitzmöglichkeiten auf einer Bank am Heck des Fahrzeugs. Gelenkt und gebremst wird das “BierBike” von einem von der Klägerin gestellten Fahrer, der mit Blick in Fahrtrichtung im Frontbereich des Fahrzeugs sitzt. Das “BierBike” ist mit einem Bierfass mit einem Fassungsvermögen von bis zu 50 Litern, einer Zapf- sowie einer Musikanlage ausgestattet. Angetrieben wird das Gefährt durch Pedale mit Freiläufen, die von bis zu zehn der an den Längsseiten sitzenden Benutzern bedient werden; die Fahrtgeschwindigkeit beträgt rund 6 km/h. Die Klägerin bietet ihre “BierBikes” im Internet für jeden Anlass, z.B. Städtetouren, Firmen- und Abteilungsfeiern oder private Feiern aller Art an.
Rz. 3
Im November 2009 untersagte die Beklagte der Klägerin unter Anordnung des Sofortvollzugs die Benutzung ihrer “BierBikes” auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtgebiet. Es handele sich um eine Sondernutzung, die nicht genehmigt sei; zudem ergäben sich Gefahren und Störungen für die öffentliche Sicherheit.
Rz. 4
Die hiergegen erhobene Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Zur Begründung heißt es im Berufungsurteil: Hauptzweck des “BierBike” sei es, Partys, Feiern oder ähnliche Veranstaltungen auf der Straße durchzuführen, nicht aber eine Ortsveränderung zum Personentransport; die Benutzung eines “BierBike” sei insofern mit Kutschfahrten oder dergleichen nicht vergleichbar. Der Betrieb des “BierBike” auf öffentlichen Straßen werde danach vom Gemeingebrauch nicht umfasst, sondern stelle eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Sie dürfe, nachdem die Klägerin eine solche Sondernutzungserlaubnis nicht vorweisen könne, gemäß § 22 Satz 1 StrWG NRW und, soweit Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen betroffen seien, gemäß § 8 Abs. 7a Satz 1 FStrG untersagt werden.
Rz. 5
Die auf alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe werden von der Klägerin nicht schlüssig dargelegt; soweit dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt wurde, liegen sie nicht vor.
Rz. 6
1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Das ist nur dann der Fall, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
Rz. 7
a) Die Klägerin hält zum einen die Frage für klärungsbedürftig,
ob der Betrieb des “BierBike” auf öffentlichen Wegen und Plätzen eine straßenrechtliche Sondernutzung oder straßenrechtlichen Gemeingebrauch darstellt.
Rz. 8
Diese Frage lässt sich auf der Grundlage der bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sowie der zur Abgrenzung von straßenrechtlichem Gemeingebrauch und Sondernutzung bereits ergangenen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten; ein weitergehender revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf wird von der Klägerin nicht dargetan. Dabei unterliegt die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung und Anwendung des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) als Bundesrecht ohne Weiteres der revisionsgerichtlichen Überprüfung; das Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) gehört zwar zum nicht revisiblen Landesrecht, doch wird auch der landesstraßenrechtlich geregelte Inhalt des Gemeingebrauchs durch Bundesrecht mitbestimmt, nämlich u.a. durch das bundesrechtlich geregelte Straßenverkehrsrecht sowie durch Bundesverfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte (vgl. u.a. Urteile vom 7. Juni 1978 – BVerwG 7 C 5.78 – BVerwGE 56, 63 ≪65≫ = Buchholz 11 Art. 5 GG Nr. 42 S. 6 f., vom 3. Juni 1982 – BVerwG 7 C 73.79 – Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 5 S. 2 und vom 12. Dezember 1969 – BVerwG 7 C 76.68 – BVerwGE 34, 320 ≪321≫). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FStrG ist der Gebrauch der Bundesfernstraßen jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch); nach Satz 3 liegt kein Gemeingebrauch vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. Dem entspricht die Regelung in § 14 Abs. 1 und 3 StrWG NRW. Sondernutzung ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 FStrG sowie § 18 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW die Straßennutzung über den Gemeingebrauch hinaus.
Rz. 9
Hierzu hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die überwiegende Zweckbestimmung der von der Klägerin vermieteten “BierBikes” das Durchführen von Feiern, Partys und ähnlichen Veranstaltungen auf der Straße ist, dass also der Eventcharakter gegenüber der Ortsveränderung überwiegt. Es handele sich um eine rollende Veranstaltungsfläche; nach seiner Bauweise und Konzeption sei das “BierBike” eine mit Rädern versehene Theke (vgl. UA S. 11 f.). Diese Feststellungen zum Nutzungszweck binden den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO. Aus dem Überwiegen eines anderen Nutzungszweckes als dem der Verkehrsteilnahme folgt, dass es sich um eine straßenrechtliche Sondernutzung handelt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass nach § 7 Abs. 1 Satz 3 FStrG kein Gemeingebrauch vorliegt, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt (stRspr; vgl. etwa Urteil vom 22. Januar 1971 – BVerwG 7 C 61.70 – Buchholz 442.15 § 5 StVO Nr. 3 S. 3; zum Vorliegen von Sondernutzung beim Aufstellen eines Verkaufswagens: Urteil vom 15. Juli 1988 – BVerwG 7 C 5.87 – BVerwGE 80, 36 ≪39≫).
Rz. 10
b) Außerdem möchte die Klägerin geklärt wissen,
ob eine straßenrechtliche Sondernutzung vorliegen kann, wenn Personen am fließenden Verkehr zwecks Ortsveränderung teilnehmen oder ob in solchen Fällen stets Gemeingebrauch vorliegt.
Rz. 11
Auch insoweit zeigt die Beschwerdebegründung keinen Klärungsbedarf auf, der über die in der bisherigen Rechtsprechung bereits herausgearbeiteten Grundsätze hinausgeht. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts dient bei einer Gesamtschau die Benutzung der von der Klägerin vermieteten “BierBikes” nicht vorwiegend der Teilnahme am Verkehr zum Zweck des Transports von Personen oder Gütern. Das wäre jedoch – wie gezeigt – nach ständiger Rechtsprechung eine der Voraussetzungen dafür, dass der Einsatz dieser Fahrzeuge im öffentlichen Straßenraum noch als Gemeingebrauch eingestuft werden kann. Dass die von der Klägerin vermieteten “BierBikes” daneben auch Beförderungszwecken dienen mögen, reicht – wie sich aus der bisherigen Rechtsprechung ebenfalls ohne Weiteres ableiten lässt – für die Annahme von Gemeingebrauch nicht aus. Ebenso liegt auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung auf der Hand, dass ein solcher zusätzlicher nach den Feststellungen des Berufungsgerichts allenfalls untergeordneter weiterer Nutzungszweck nicht daran hindert, den Gebrauch der “BierBikes” als straßenrechtliche Sondernutzung einzuordnen.
Rz. 12
c) Schließlich sieht die Klägerin revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage,
ob es bei einem Fortbewegungsmittel, auf dem rein äußerlich Personen am Straßenverkehr teilnehmen, für die Beurteilung der Frage, ob Sondernutzung oder Gemeingebrauch vorliegt, ausschließlich auf das äußere Erscheinungsbild in den Augen eines objektiven Betrachters ankommt oder zumindest auch auf die subjektiven Beweggründe der sich bewegenden Personen.
Rz. 13
Auch das rechtfertigt keine Revisionszulassung auf der Grundlage von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass es für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Fahrzeug vorrangig zu Verkehrszwecken oder verkehrsfremd im öffentlichen Straßenraum befindet, nur auf objektive Merkmale ankommen kann. Bei einem äußerlich am Verkehr teilnehmenden Verkehrs- oder Fortbewegungsmittel, das aus Sicht eines objektiven Beobachters nach seinem Erscheinungsbild eine andere oder überwiegend andere Funktion als die eines Verkehrsmittels habe, handele es sich um eine verkehrsfremde Sache (UA S. 10 f.). Aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt sich, dass ein solches Abstellen auf einen objektiven Maßstab revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. etwa Beschluss vom 4. Juli 1996 – BVerwG 11 B 23.96 – Buchholz 407.56 NStrG Nr. 5 S. 7 f. = NJW 1997, 406 ≪407≫, wonach es auf Motive, die in den konkreten Umständen der Straßenbenutzung nicht hervortreten, nicht ankommt). Ein solcher auf äußerlich erkennbare Merkmale und deren Bewertung durch einen objektiven Beobachter abstellender Ansatz ist schon deshalb geboten, um möglichen Schutzbehauptungen des Nutzers in Bezug auf seine Motivation keinen Raum zu geben. Dementsprechend hat der Senat in seinem Beschluss vom 17. Mai 2006 – BVerwG 3 B 145.05 – (juris) keine Einwände gegen das dort angegriffene Berufungsurteil erhoben, in dem die Frage, ob eine verkehrsfremde Nutzung vorliegt – dort ging es um das Abstellen eines Fahrzeugs als Werbeanlage –, ebenfalls auf der Grundlage einer auf die objektiven Gegebenheiten abstellenden Gesamtschau beantwortet worden war.
Rz. 14
2. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass das Urteil des Berufungsgerichts – wie die Klägerin geltend macht – von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem sich die Vorinstanz in Widerspruch zu einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift setzt (vgl. Beschluss vom 21. Juni 1995 – BVerwG 8 B 61.95 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 18).
Rz. 15
Nach Auffassung der Klägerin ist dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 1971 – BVerwG 7 C 61.70 – (a.a.O.) der Rechtssatz zu entnehmen, es komme bei der Beantwortung der Frage, ob Sondernutzung oder Gemeingebrauch vorliege, maßgeblich darauf an, was der Verkehrsteilnehmer mit der Verkehrsteilnahme (subjektiv) bezwecke. Dahinstehen kann, ob die Divergenzrüge der Klägerin schon daran scheitert, dass dieses Urteil nicht die Auslegung von § 7 Abs. 1 Satz 3 FStrG oder – soweit das der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt – einer vergleichbaren landesrechtlichen Regelung zum Gegenstand hatte, sondern § 5 Abs. 1 Nr. 1 StVO a.F. betrifft. Diese Bestimmung unterwarf Veranstaltungen, für die öffentliche Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnispflicht; dem entspricht der heutige § 29 Abs. 2 Satz 1 StVO. Im damaligen Urteil ging es insofern um den Begriff der “verkehrsüblichen” Nutzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 StVO a.F.; der dort zugleich enthaltene ergänzende Hinweis auf § 7 Abs. 1 Satz 3 FStrG allein dürfte nicht ausreichen, um den von der Klägerin genannten Rechtssatz als in Anwendung dieser Vorschrift ergangen zu verstehen. Letztlich kann das aber offen bleiben, nachdem sich dem Urteil vom 22. Januar 1971 (a.a.O.) der von der Klägerin aufgeführte abstrakte Rechtssatz, so wie sie ihn versteht, weder wörtlich noch sinngemäß entnehmen lässt. Gegen den von ihr dort herausgelesenen “subjektiven” Ansatz spricht vielmehr schon, dass das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil ausführt, es sei, wenn eine Teilnahme am Verkehr zum Zweck erfolge, eine Ortsveränderung zum Personen- oder Güterverkehr durchzuführen, im allgemeinen gleichgültig, aus welchen Motiven heraus eine Ortsveränderung erfolge (vgl. auch bereits Beschluss vom 4. Juli 1996 a.a.O.). Auf diese Aussage bezieht sich das Berufungsgericht ausdrücklich für die Begründung seiner Auffassung, es komme für die Bestimmung des Nutzungszwecks auf objektive Merkmale und die Sicht eines objektiven Beobachters an (UA S. 10).
Rz. 16
3. Ein nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Zulassung der Revision führender Verfahrensfehler ist nicht gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO schlüssig dargetan. Die Klägerin leitet eine Verletzung der Begründungspflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO daraus her, dass das Berufungsgericht ihren Vortrag, mit den “BierBikes” würden auch Touren ohne Alkoholkonsum, Teambuildingmaßnahmen und sonstige Fahrten, wie etwa Stadtrundfahrten, durchgeführt, außer Acht gelassen habe.
Rz. 17
Zwar müssen die in der gerichtlichen Entscheidung ausgeführten Gründe die für diese Entscheidung wesentlichen Fragen behandeln oder jedenfalls zum Ausdruck bringen, weshalb von einer Auseinandersetzung abgesehen wurde; das Gericht ist aber nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit des Vorbringens eines Beteiligten zu befassen (vgl. Beschlüsse vom 28. Januar 2010 – BVerwG 6 B 50.09 – Buchholz 442.066 § 135 TKG Nr. 1 Rn. 18 m.w.N. und vom 1. Dezember 1994 – BVerwG 3 B 66.94 – Buchholz 427.2 § 35 FG Nr. 9 S. 1 f.). Gemessen hieran liegt der von der Klägerin behauptete Verstoß gegen die Begründungspflicht nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich in seinem Urteil mit dem genannten Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt; es hat dabei ausdrücklich berücksichtigt, dass mit den “BierBikes” neben Partys und Feiern auch andere, ähnliche Veranstaltungen durchgeführt werden (UA S. 11). Weitere von der Klägerin genannte Einsatzmöglichkeiten, wie Betriebsausflüge und Club- oder Mannschaftstouren, werden ebenfalls genannt, ebenso wie die Tatsache, dass teils auch nichtalkoholische Getränke gereicht werden (UA S. 12). Es kann also nicht die Rede davon sein, dass das Berufungsgericht diesen Vortrag der Klägerin übergangen hat. Weder die von der Klägerin in Bezug genommene gerichtliche Begründungspflicht noch die Pflicht des Gerichts, ihr rechtliches Gehör zu gewähren, vermitteln ihr indes einen Anspruch darauf, dass das Gericht ihrem Vorbringen auch in der Sache folgt.
Rz. 18
Abgesehen davon macht die Klägerin mit dieser Rüge im Kern keinen Verfahrensfehler geltend, sondern greift die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. Dessen Wertung, dass als Verwendungszweck der “BierBikes” die Durchführung von Partys und Ähnlichem auf der Straße überwiege, hält die Klägerin für unzutreffend. Die entsprechende Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht ist aber revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen. Sie kann nur mit der Behauptung angegriffen werden, sie beruhe auf der Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denk- oder allgemeinen Erfahrungssätzen, auf einem aktenwidrig angenommenen Sachverhalt oder sie sei offensichtlich sachwidrig und damit objektiv willkürlich (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 29. Juni 2011 – BVerwG 6 B 7.11 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 410 Rn. 3 und vom 2. November 1995 – BVerwG 9 B 710.94 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 m.w.N.). Das wird mit der Beschwerde nicht dargelegt.
Rz. 19
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Rz. 20
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Maßgeblich ist in Anlehnung an die Nummern 43.1, 43.3 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs der Jahresbetrag des erwarteten Gewinns. Er wurde von den Vorinstanzen, ohne dass die Klägerin hiergegen Einwände erhoben hat, mit 20 000 € angesetzt.
Unterschriften
Kley, Liebler, Buchheister
Fundstellen
ZAP 2012, 1040 |
DÖV 2013, 202 |
DAR 2012, 654 |
GewArch 2012, 501 |
JZ 2013, 63 |
VRS 2013, 121 |
VR 2013, 70 |
BayVBl. 2013, 217 |
DVBl. 2012, 1434 |
VRA 2012, 215 |
VRR 2012, 363 |
NWVBl. 2013, 20 |