Rz. 75

Soweit der Arbeitgeber einen Antrag stellt, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen, müssen nach § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG Gründe vorgetragen werden, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Von der Nichterwartbarkeit weiterer Zusammenarbeit ist auszugehen, wenn ein Auflösungsgrund gegeben ist und dieser unter Abwägung der beiderseitigen Interessen kein funktionsfähiges Arbeitsverhältnis mehr erwarten lässt (vgl. BAG v. 9.9.2010 – 2 AZR 482/09). Das Arbeitsverhältnis muss zerrüttet sein. Gehört der Kläger allerdings zu den leitenden Angestellten i.S.d. § 14 Abs. 2 KSchG – Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind – bedarf der Auflösungsantrag des Arbeitgebers keiner Begründung, § 14 Abs. 2 S. 2 KSchG.

Muster 53.5: Auflösungsantrag des Arbeitsgebers

 

Muster 53.5: Auflösungsantrag des Arbeitsgebers

_________________________ wird beantragt,

Für den Fall des Unterliegens mit dem Klageabweisungsantrag wird das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung, die _________________________ EUR nicht überschreiten sollte, zum _________________________ aufgelöst.

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