Peter Houben, Dr. Stephan Karlsfeld
Rz. 179
Grds. ist der Vergütungsanspruch zu beziffern, also Leistungsklage auf Zahlung zu erheben. Das gilt für alle Fälle, in denen Entgeltansprüche leicht berechnet werden können, z.B. bei einer Festvergütung oder einer Zeitlohnvereinbarung, wenn die Abrechnungsgrundlagen dem Arbeitnehmer vorliegen.
Rz. 180
Hat der Arbeitnehmer unverschuldet aber keine Kenntnis von den Grundlagen des Vergütungsanspruches, kann er im Wege der Stufenklage gem. § 254 ZPO zunächst in der ersten Stufe Auskunft über die Grundlagen seines Vergütungsanspruches verlangen und, sobald die Auskunft erteilt ist – ggf. nach eidesstattlicher Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft bei Zweifelsfällen –, anschließend auf der zweiten Stufe den Klageanspruch beziffern und Zahlungsklage erheben. Materiellrechtliche Grundlage für den Auskunftsanspruch auf der ersten Stufe ist § 242 BGB, der voraussetzt, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete unschwer Auskunft erteilen kann (BAG v. 24.10.2018 – 10 AZR 69/18, juris). Dabei ist zu beachten, dass die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs nicht schon dann vorliegen, wenn es dem Arbeitnehmer lediglich Mühe bereitet, die Bestandteile seiner Arbeitsvergütung und der Abzüge selbst zu ermitteln (BAG v. 4.11.2015 – 7 AZR 972/13, juris). In anderen Fällen ist ein Antrag auf Auskunft über die Höhe der Vergütung unzulässig.
Rz. 181
Davon abzugrenzen ist der Anspruch auf Erteilung einer Lohnabrechnung nach erfolgter Zahlung und Abführung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus § 108 Abs. 1 GewO, in der auch die weiteren Einzelheiten der Erteilung der Abrechnung geregelt sind. So ist sie in Textform (§ 126b BGB) zu erteilen. Zu beachten ist auch, dass gem. Abs. 2 die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben ggü. der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben. Daraus folgt ferner, dass der Anspruch z.B. insb. dann besteht, wenn die Zahlung ganz eingestellt wurde (vgl. dazu Tiedemann, ArbRB 2010, 96).
Rz. 182
Der Antrag auf Abrechnung über die Vergütung kann verbunden werden mit dem Zahlungsantrag.
Rz. 183
Klarzustellen ist, ob der Abrechnungsanspruch für eine bereits erfolgte Zahlung – dann auf Grundlage des § 108 GewO – verlangt wird oder ob ein Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs erhoben wird (BAG v.12.7. 2006 – 5 AZR 646/05, EzA § 108 GewO Nr. 1).
Rz. 184
Muster 53.13: Antrag auf Abrechnung
Muster 53.13: Antrag auf Abrechnung
"_________________________ den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger eine Abrechnung über die Vergütung für die Monate _________________________ in Textform zu erteilen, aus der sich die Zusammensetzung der Vergütung, sowie Angaben zu Art und Höhe von Zuschlägen, Zulagen, sonstigen Vergütungen sowie Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüssen ergeben."
Rz. 185
Hinweis
Die Erteilung einer Lohnabrechnung ist nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BAG eine unvertretbare Handlung gem. § 888 ZPO. Nur dem Arbeitgeber sei möglich, eine Abrechnung zu erstellen, die aufzeigt, wie das Nettoentgelt tatsächlich berechnet wurde und welche Abzüge aus welchen Gründen vorgenommen und welche Beträge in diesem Zusammenhang abgeführt wurden (BAG v. 7.9.2009 – 3 AZB 19/09; vgl. auch GK-ArbGG/Schütz, § 46 Rn 110 a).