Rz. 38
Aufgrund der Qualifizierung des Vertragshändlervertrages als Dauerschuldverhältnis ist die ordentliche Kündigung des Vertrages auch ohne besondere Vereinbarung möglich. Hinsichtlich der Form der Kündigung ergeben sich keine Besonderheiten. Es ist grds. nicht möglich, nur Teile des Vertragshändlervertrages zu kündigen, es sei denn, im Händlervertrag ist ein entsprechender Änderungsvorbehalt vorgesehen. Grenze dieses Rechts ist das Verbot eines Verstoßes gegen die guten Sitten gem. § 138 BGB, der Einwand des Rechtsmissbrauchs oder der unzulässigen Rechtsausübung gem. § 242 BGB. Im Falle einer Herstellerkündigung gelten die strengeren Voraussetzungen aus § 20 GWB.
Die Kündigungsfristen werden in der Regel in den vom Hersteller vorformulierten Verträgen festgelegt. Zwingende Mindestfristen ergeben sich aus § 89 Abs. 1 HGB. In der Rechtsprechung wird kontrovers diskutiert, ob die handelsrechtliche Kündigungsfrist ausreichend ist oder ob vor allem im Falle der Geltung des § 307 BGB längere Fristen angemessen sind.
Rz. 39
Nach Ausspruch der Kündigung bleiben die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis bis zum Ablauf des Kündigungstermins bestehen. Der Vertragshändler ist also zur Tätigkeit verpflichtet. Er ist allerdings berechtigt, bereits Kontakt mit Wettbewerbsunternehmen aufzunehmen. Der Hersteller ist trotz vereinbartem Alleinvertriebsrecht während der Kündigungsfrist berechtigt, einen weiteren Vertragshändler einzusetzen, da für einen wirtschaftlich sinnvollen Übergang von einem zum anderen Vertragshändler es einer längeren Übergangszeit bedarf. Empfehlenswert ist die Vereinbarung eines Direktlieferungsvorbehaltes zugunsten des Herstellers, weil der Vertragshändler nach dem Ausspruch der Kündigung nicht in eine Vereinbarung einwilligen wird, die dem Hersteller den Direktvertrieb an einen neuen Vertragshändler gestattet. Der Hersteller ist im Übrigen nicht berechtigt, den Vertragshändler während des Laufs der Kündigungsfrist einseitig von seiner Tätigkeit freizustellen, auch wenn er hierfür zahlen sollte. Ist die vertraglich vorgesehene Kündigungsfrist zu kurz, so hat der Vertragshändler nach §§ 249, 252 BGB Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns. Einen gewichtigen Anhaltspunkt für den Umfang der dem Vertragshändler durch verbotene Konkurrenztätigkeit anderer Vertragshändler entgangenen Geschäfte stellen die Geschäfte dar, die in der fraglichen Zeit in dem geschützten Vertragsgebiet geschlossen wurden. Dies schließt jedoch nicht aus, dass der besondere Einsatz eines anderen Händlers mindernd zu berücksichtigen ist.