Rz. 6
Der Begriff wird in Folge der zuvor dargestellten Entwicklung jetzt verwendet in § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG, § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO. Bei der Einrichtung dieser Bewohnerparkvorrechte ist insbesondere auch die Verwaltungsvorschrift zu § 45 (vgl. die VwV unter Nr. X) zu beachten. Die Privilegierung des Bewohnerparkens ist zulässig und verfassungskonform. Sie findet ihre Grenzen innerhalb der vom BVerwG gezogenen Grenzen, insbesondere wenn es um berechtigte Grenzen anderer Parkinteressenten geht.
Rz. 7
Er wird in dem Sinne verwendet, dass es hier um die Schaffung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel geht. Dabei ist die Anordnung derartiger Bewohnerparkvorrechte nur dort zulässig, wo mangels privater Stellflächen und aufgrund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bewohner des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kfz zu finden (VwV zu § 45 StVO, X Nr. 1).
Rz. 8
Nach § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO treffen die Straßenverkehrsbehörden die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel dabei durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen. Damit soll der Rechtsprechung des BVerwG Rechnung getragen werden, wonach betont worden war, dass der zuvor geltende § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 2 StVO keine rechtliche Grundlage für großräumige oder flächendeckende Anwohner-Parkzonen für ganze Stadtviertel oder gar die gesamte Innenstadt darstelle.
Rz. 9
Obwohl die jetzige Norm den Begriff des Anwohners durch den Terminus "Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel" ersetzt hat, ist auch unter der Geltung des neuen Rechts die o.a. Entscheidung des BVerwG, die noch zur alten Regelung ergangen ist, zu beachten. Das heißt insbesondere:
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Beachtung des Ausnahmecharakters der Einrichtung von Parksonderrechten; |
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Beachtung der grundsätzlichen Privilegienfeindlichkeit des Straßenverkehrsrechts; |
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keine überzogene Ausdehnung dieser Bereiche; |
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Verbleiben einer ausreichenden Restparkfläche; |
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Beachtung städteplanerischer Entscheidungen. |
Rz. 10
Denkbar ist, vor allem im Innenstadtbereich von Großstädten, dass mehrere Bereiche mit Bewohnerparkrechten mit einer Ausdehnung von insgesamt mehr als 1000 m zugelassen werden können. Die Bereiche müssen dann aber unterschiedlich (durch Namen oder Buchstaben) ausgewiesen werden, so dass das Parkvorrecht für berechtigte Bewohner auf ein abgegrenztes Quartier beschränkt bleibt (Begr. zur Änderungs-VO v. 14.12.2001 zu § 45 Abs. 1b).
Rz. 11
Bewohner i.S.d. § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 2a StVO ist nur der dort Wohnende. Damit deckt sich dieser Begriff nicht mit dem des "Anliegers". Bewohner ist auch nicht derjenige, der dort lediglich einer Berufstätigkeit nachgeht und dort arbeitet. Insofern gilt das, was das BVerwG zum Vorläuferbegriff "Anwohner" entwickelt hat.
Rz. 12
Speziell das Parken in Haltverbotszone (Zeichen 290.1, StVO Anlage 2, lfd. Nr. 64) mit Zusatzschild "Bewohner mit Parkausweis frei" stellt eine der typischen Ausgestaltungen eines Zonenhaltverbots in einem erkenntlich auch durch Wohnnutzung geprägten innerstädtischen Viertel dar. Das Abschleppen eines insofern unberechtigt abgestellten Fahrzeugs ist rechtmäßig; eine konkrete Behinderung eines berechtigten Bewohners mit Parkausweis ist nicht nötig; ohne Bedeutung ist auch, ob ein Berechtigter den Parkplatz nutzen wollte. ,