Rz. 3

Das Beschlussverfahren wird gem. § 81 Abs. 1 ArbGG auf Antrag eingeleitet. Die Antragsschrift muss einen bestimmten Sachantrag enthalten und eine Begründung. Der Antrag bestimmt das mögliche Ergebnis des Verfahrens. Auch das ArbG ist im Beschlussverfahren an § 308 ZPO gebunden und daran gehindert, über den Antrag des Antragstellers hinauszugehen (BAG v. 8.11.1983, AP Nr. 11 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit). Neben dem Leistungsantrag können im Beschlussverfahren auch Feststellungsanträge und Gestaltungsanträge gestellt werden. Die Leistungsanträge sind so zu fassen, dass einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird; Anträge, die lediglich die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlautes beinhalten, sind unzulässig (BAG v. 17.3.1987, NZA 1987, 786). Aus rechtskräftigen Beschlüssen über eine Leistungsverpflichtung findet gem. § 85 Abs. 1 ArbGG die Zwangsvollstreckung statt. Leistungsanträge können eine Verpflichtung

zur Vornahme einer Handlung,
zur Unterrichtung und Vorlage von Unterlagen,
zur Leistung von Sachmitteln,
zum Gegenstand haben (BAG v., 17.5.1983 – 1 ABR 21/80, BB 1983, 1984 = DB 1983, 1986).
 

Rz. 4

Muster 54.1: Leistungsanträge

 

Muster 54.1: Leistungsanträge

_________________________ den Arbeitgeber zu verpflichten, an den Antragsteller 200,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem EZB-Basiszinssatz seit dem 1.2.2015 zu erstatten.

oder

_________________________ die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Antragsteller von den im Verfahren pp. entstandenen Rechtsanwaltskosten i.H.v. _________________________ freizustellen.

 

Rz. 5

Wichtigstes Instrument zur Klärung mitbestimmungsrechtlicher Fragen ist die Feststellungsklage. Mit ihr kann eine die Beteiligten bindende Entscheidung darüber erreicht werden, ob in einer bestimmten Angelegenheit oder bei einer näher zu bezeichnenden Maßnahme ein Mitbestimmungsrecht besteht (BAG v. 16.8.1983 –1 ABR 11/82, BB 1984, 729 = DB 1984, 408). Das mit der Feststellungsklage zu klärende Rechtsverhältnis muss sich auf die Zukunft beziehen, d.h. es müssen sich aus der begehrten Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben (BAG v. 15.12.1999 – 5 AZR 457/98, NZA 2000, 775 = BB 2000, 1252 und BAG v. 15.12.1998, DB 1999, 910). Das gem. § 256 ZPO auch im Beschlussverfahren erforderliche Feststellungsinteresse besteht daher nicht für einen Antrag, der sich darauf bezieht, dass in der Vergangenheit bei einem bestimmten Vorgang oder einer bestimmten Maßnahme das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates verletzt worden ist. Ein Feststellungsinteresse wird vom BAG auch dann verneint, wenn es dem Betriebsrat darum geht, ein Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG vorzubereiten (BAG v. 5.10.2000 – 1 ABR 52/99, DB 2001, 2056).

 

Rz. 6

Feststellungsanträge kommen ferner bspw. in Betracht

zur Klärung der Frage, ob ein bestimmter Regelungsgegenstand von einem Mitbestimmungsrecht erfasst wird,
bei der Anfechtung einer Betriebsratswahl gem. § 19 BetrVG,
bei der Überprüfung des Spruches einer Einigungsstelle gem. § 76 Abs. 5 S. 4,
bei der Frage, ob ein Arbeitnehmer leitender Angestellter gem. § 5 Abs. 3 und 4 ist,
im Zusammenhang mit der Klärung der Frage nach der Zulässigkeit einer personellen Einzelmaßnahme.
 

Rz. 7

Muster 54.2: Feststellungsanträge

 

Muster 54.2: Feststellungsanträge

_________________________ festzustellen, dass der Antragsgegner das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates verletzt, indem er _________________________

oder

_________________________ festzustellen, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, das Beteiligungsverfahren nach § 99 BetrVG durchzuführen, wenn er Reinigungspersonal der Firma XY auf Grundlage des Dienstvertrages vom 1.2.2015 in der Spülküche tätig werden lassen will (vgl. BAG v. 1.12.1992 – 1 ABR 30/92).

 

Rz. 8

Daneben hat im Beschlussverfahren der Gestaltungsantrag Bedeutung, denn der Arbeitgeber kann beantragen,

gem. § 99 Abs. 4 BetrVG die Zustimmung des Betriebsrates zu einer personellen Einzelmaßnahme zu ersetzen;
das Arbeitsverhältnis nach § 78a Abs. 4 Nr. 2 BetrVG aufzulösen;
die Zustimmung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds gem. § 103 Abs. 2 BetrVG zu ersetzen;
den Betriebsrat aufzulösen, § 23 BetrVG;
einen Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie die Zahl seiner Beisitzer zu bestimmen, § 76 Abs. 2 BetrVG;
den Wahlvorstand der Betriebsratswahl zu bestimmen oder abzuberufen, § 16 Abs. 2 BetrVG, 17 Abs. 4 BetrVG und 18 Abs. 1 BetrVG.
 

Rz. 9

Muster 54.3: Gestaltungsanträge

 

Muster 54.3: Gestaltungsanträge

In dem Verfahren _________________________ wird beantragt, die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zur fristlosen Kündigung,

hilfsweise fristlosen Kündigung mit einer sozialen Auslauffrist,

des Betriebsratsmitgliedes _________________________ vom 1.7.2009 zu ersetzen.

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