Rz. 13

Der Antrag kann gem. § 81 Abs. 3 ArbGG geändert werden, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Zustimmung kann auch ausdrücklich oder konkludent erteilt werden, wenn sich die Beteiligten widerspruchslos auf den geänderten Antrag eingelassen haben. Für die Beurteilung der Sachdienlichkeit kommt es darauf an, ob und inwieweit die Zulassung der Änderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängenden Rechtsstreits ausräumt und einem andernfalls zu gewärtigenden weiteren Verfahren vorbeugt (BAG v. 23.2.2021 – 1 ABR 12/20, NJW 2021, 1772). Maßgebend ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit (LAG Köln v. 24.2.2017 – 9 TaBV 11/17).

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