Entscheidungsstichwort (Thema)
Überprüfung der gerichtlichen Bestellung der Vorsitzenden einer Einigungsstelle
Leitsatz (redaktionell)
Die vom Arbeitsgericht getroffene Entscheidung über die Person der Vorsitzenden einer Einigungsstelle kann schon deswegen nicht mit Erfolg in der Sache beanstandet werden, wenn die Arbeitgeber dem vorangegangenen Vorschlag des Arbeitsgerichts zugestimmt hatten und der Betriebsrat gegen den Vorschlag keine Einwendungen erhoben hatte. Aufgrund dieses Umstands war es nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Arbeitsgericht vom Vorschlag der Arbeitgeberseite abgewichen ist und eine Vorsitzende bestellt hat, gegenüber der von keiner Seite Vorbehalte geäußert worden waren.
Normenkette
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 16.01.2017; Aktenzeichen 19 BV 499/16) |
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberinnen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.01.2018- 19 BV 499/16 - dahingehend ergänzt, dass die Einsetzung der Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand "Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit / Einführung von Gleitzeit" auf Arbeitnehmer der Mitarbeitergruppe "Personal/HR" erstreckt wird.
II.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch über den Vorsitzenden und die Erweiterung des Regelungsgegenstandes der von dem Arbeitsgericht eingesetzten Einigungsstelle.
Im K Gemeinschaftsbetrieb der Arbeitgeberinnen gibt es Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit nicht in Schichtplänen festgelegt wird. Die Arbeitgeberinnen möchten mit dem Betriebsrat eine Arbeitszeitregelung für diese Arbeitnehmer treffen und begehren, nachdem Verhandlungen darüber gescheitert sind, mit ihrem am 23.12.2016 bei dem Arbeitsgericht Köln eingegangenen Antragsschrift die Einsetzung einer Einigungsstelle.
Die Arbeitgeberinnen haben beantragt,
- Herrn H D zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zu dem Regelungsgegenstand "Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit / Einführung von Gleitzeit für Mitarbeiter, deren Arbeitszeit aus operationellen Gründen nicht in einem Schichtplan festgelegt werden soll, d.h. insbesondere Mitarbeitergruppen Financial Planning und Analysis, Assistentinnen, Legal, GTS Regulatory, GTS Clearance Solutions Specialists, GTS Genius Administrator, Learning & Development, Quality Assurance, System Form Specialist, Facility Maintenance, Health and Safety, Marketing und Manager" zu bestimmen;
- die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle auf je drei festzusetzen.
Der Betriebsrat hat beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Er hat den Antrag mangels hinreichender Bestimmtheit für unzulässig gehalten. Den von den Arbeitgeberinnen vorgeschlagenen Vorsitzenden hat er wegen befürchteter Arbeitgebernähe abgelehnt.
Im arbeitsgerichtlichen Anhörungstermin vom 16.01.2017 hat das Arbeitsgericht Frau Dr. Do R als Vorsitzende vorgeschlagen. Die Arbeitgeberinnen haben diesem Vorschlag zugestimmt. Der Betriebsrat hat zu dem Vorschlag keine Erklärung abgegeben.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 16.01.2017 Frau Dr. R zur Vorsitzenden einer Einigungsstelle zu dem Regelungsgegenstand "Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit / Einführung von Gleitzeit für Mitarbeiter der Mitarbeitergruppen Financial Planning und Analysis, Assistentinnen, Legal, GTS Regulatory, GTS Clearance Solutions Specialists, GTS Genius Administrator, Learning & Development, Quality Assurance, System Form Specialist, Facility Maintenance, Health and Safety, Marketing und Manager" bestimmt und die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle auf je drei festgesetzt. Eine Bestellung von Herrn D hat das Arbeitsgericht abgelehnt, da der Betriebsrat aufgrund der vorherigen Tätigkeit von Herrn D in Personalabteilugen eines Luftverkehrs- und eines Personaldienstleistungsunternehmens Zweifel an seiner Unparteilichkeit geäußert habe.
Der Beschluss ist den Arbeitgeberinnen am 20.01.2017 zugestellt worden. Ihre dagegen gerichtete Beschwerde ist nebst Begründung am 02.02.2017 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen.
Die Arbeitgeberinnen halten an ihrem Antrag, Herrn D zum Vorsitzenden der Einigungsstelle zu bestimmen fest, und erstreben die Erweiterung des Regelungsgegenstandes auf Mitarbeiter der Gruppe "Personal/HR".
Die Arbeitgeberinnen beantragen,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln (Az. 19 BV 499/16) abzuändern und
- zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zu dem Regelungsgegenstand "Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit / Einführung von Gleitzeit für Mitarbeiter der Mitarbeitergruppen Financial Planning und Analysis, Assistentinnen, Legal, GTS Regulatory, GTS Clearance Solutions Specialists, GTS Genius Administrator, Learning & Development, Quality Assurance, System Form Specialist, Facility Maintenance, Health and Safety, Marketing, Manager und Personal/HR" Herr Holger D zu bestimmen;
- die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle auf je drei festzusetzen.
Der Betriebsrat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er behauptet weiterhin, dass Herr D der Arbeitgeberseite nahe stehe...