Rz. 26

Die Beteiligten können das Beschlussverfahren gem. § 83a Abs. 1 ArbGG übereinstimmend für erledigt erklären. In diesem Fall ist es gem. § 83a Abs. 2 S. 1 ArbGG vom ArbG einzustellen. Erst durch den Einstellungsbeschluss des Vorsitzenden entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO, nicht bereits durch übereinstimmende Erledigungserklärungen, endet das Verfahren. Bei einer einseitigen Erledigungserklärung durch den Antragsteller ist ein Beschlussverfahren in entsprechender Anwendung des § 83a Abs. 2 ArbGG einzustellen, wenn ein erledigendes Ereignis eingetreten ist (BAG v. 15.2.2012, JurionRS 2012, 11933; BAG v.17.5.2017 – 7 ABR 22/15, BAG v. 17.5.2017 – 7 ABR 22/15). In diesem Fall sind die übrigen Beteiligten aufzufordern, sich innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen zu erklären, ob sie der Erledigung zustimmen. Äußern sie sich nicht, gilt die Zustimmung gem. § 83a Abs. 3 S. 2 ArbGG als erteilt, sodass der Vorsitzende das Verfahren einstellen kann.

 

Rz. 27

Widersprechen die Beteiligten der Erledigungserklärung, hat das Gericht lediglich zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Das Verfahren hat sich erledigt, wenn nach Rechtshängigkeit des Antrages Umstände eingetreten sind, aufgrund derer der Antrag jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Anhörung als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden muss. Es kommt nicht darauf an, ob der Antrag ursprünglich zulässig und begründet war (BAG v. 26.4.1990 – 1 ABR 79/89, NZA 1990, 822 = DB 1990, 2378). Das Gericht hat im Streitfall zu entscheiden, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist (BAG v. 23.6.1993 – 2 ABR 58/92, DB 1993, 2390 = NZA 1993, 1052). Diese Entscheidung. ist unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter nach § 96 ArbGG zu treffen (BAG v. 23.1.2008 – 1 ABR 64/06 Rn 9, BAGE 125, 300; BAG v.17.5.2017 – 7 ABR 22/15, BAG v. 17.5.2017 – 7 ABR 22/15). Ggf. ist das Verfahren gem. § 83a Abs. 2 ArbGG einzustellen.

 

Rz. 28

Ein erledigendes Ereignis kann insb. die Stilllegung des Betriebs sein, wenn ein darüber hinausgehender Regelungsbedarf nicht mehr besteht. Das anhängige Beschlussverfahren kann sich durch die zwischenzeitlich eingetretene Stilllegung des Betriebs erledigen, wenn es um die Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung oder um die Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs in Arbeitszeitfragen geht (BAG v. 19.6.2001, BB 2001, 2380 und BAG v. 14.8.2001, DB 2001, 2056).

 

Rz. 29

Nach der Rspr. des BAG ist das Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG einzustellen, wenn der Arbeitgeber die beabsichtigte Zustimmung des Betriebsrates zur Umgruppierung für erledigt erklärt hat, weil der Arbeitnehmer im Laufe des Beschlussverfahrens eine andere Tätigkeit übernommen hat und deshalb in eine höhere Tarifgruppe eingruppiert worden ist (BAG v. 10.2.1999, EzA Nr. 5 zu § 83a ArbGG 1979). Das Verfahren ist auch dann erledigt, wenn der betroffene Arbeitnehmer im Laufe des Verfahrens aus dem Betrieb ausgeschieden ist (BAG v. 10.2.1999, EzA Nr. 6 zu § 83a ArbGG 1979).

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