Rz. 1
Hinweis
Weitere Ausführungen zur Geldbuße in Kapitel 26 – Geldbußen (vgl. § 26 Rdn 1 ff.).
I. Allgemeines
Rz. 2
Auch für Alkoholdelikte gelten die allgemeinen Strafzumessungsregeln und die Geldstrafe ist die Regel (BayObLG DAR 1992, 184; OLG Düsseldorf NZV 1997, 46).
Auch hier wäre aber eine schematische Strafzumessung mit § 46 StGB unvereinbar (OLG Hamm VRS 38, 178), weshalb auch die bei Staatsanwälten und Gerichten kursierenden Tabellen bedenklich sind.
II. Generalprävention
Rz. 3
Zwar ist Generalprävention als Strafzumessungsgrund in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, eine Erhöhung der Strafe zur Abschreckung anderer wäre jedoch nur zulässig, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme der betreffenden Delikte festzustellen wäre (BGH StV 2005, 387), was namentlich für Trunkenheitsfahrten nicht der Fall ist.
III. Tatumstände
Rz. 4
Für die Strafzumessung haben wesentliche Bedeutung Grad und Ausmaß der abstrakten Gefahr, die durch die Höhe des Alkohols, die Fahrweise, die Verkehrsverhältnisse, den Fahrort, die zurückgelegte Strecke und die Fahrzeit bestimmt werden (OLG Karlsruhe NZV 1990, 277; BayObLG NZV 1997, 244; OLG Köln StV 2001, 355). Da die abstrakte Gefährdung zum Tatbestand des § 316 StGB gehört, darf sie nach zutreffender Auffassung (z.B. OLG Saarbrücken zfs 1996, 73) dagegen nicht nochmals bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
IV. Hoher Alkoholwert
Rz. 5
Die Fahruntüchtigkeit gehört zum Straftatbestand. Nach § 46 Abs. 3 StGB können daher die Fahruntüchtigkeit des Täters und die Umstände der Tat nur dann zu dessen Lasten berücksichtigt werden, wenn sie eine besondere Gefährlichkeit sichtbar machen.
Rz. 6
Eine höhere Alkoholisierung kann sich allenfalls dann straferschwerend auswirken, wenn sie außergewöhnlich hoch war (BayObLG NZV 1992, 453; a.A. OLG Brandenburg NStZ 1995, 72).
V. Trinken in Fahrbereitschaft
Rz. 7
Die Tatsache, dass der Täter getrunken hat, obwohl er mit dem Fahrzeug unterwegs war, rechtfertigt – ebenso wie eine Zechtour – eine Strafverschärfung (OLG Hamm BA 1980, 294).
VI. Fahrlässigkeit
Rz. 8
Wesentliche Grundlage der Strafzumessung ist die Schuld des Täters. Von daher wiegt die fahrlässige Tatbegehung weniger schwer als die vorsätzliche (OLG Düsseldorf zfs 1993, 355).
VII. Leugnen oder Uneinsichtigkeit
Rz. 9
Weder die Tatsache, dass der Angeklagte die Tat hartnäckig leugnet (OLG Düsseldorf DAR 2003, 83; OLG Koblenz zfs 2008, 229), noch die, dass er unter Anpassung an die Entwicklung der Beweislage mit wechselndem, jeweils wahrheitswidrigem Vorbringen reagiert, darf straferschwerend berücksichtigt werden (BGH bei Tolksdorf, DAR 1996, 166; BGH StraFo 1998, 346; 1999, 412; OLG Köln DAR 1999, 87); auch nicht, dass er selbst rechtskräftig festgestellte Vortaten verharmlost oder gar bestreitet (BGH StV 2002, 74). Ebenso wenig darf sich ein zulässiges Verteidigungsverhalten zu Lasten des Angeklagten auswirken, so z.B. wenn er zu seiner Verteidigung einen anderen falsch belastet (BGH StV 1999, 536).
Rz. 10
Uneinsichtigkeit darf nur dann zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden, wenn daraus Rückschlüsse auf seine rechtsfeindliche Gesinnung gezogen werden können (OLG Stuttgart DAR 1999, 180; OLG Düsseldorf DAR 1999, 223). Das gilt auch, soweit der Angeklagte Zeugen beeinflusst (KG NZV 2002, 473).
VIII. Fehlende Reue
Rz. 11
Fehlende Reue rechtfertigt ebenso wenig eine Straferhöhung wie die Tatsache, dass der Fahrer keinen Kontakt zu dem Verletzten oder den Angehörigen aufgenommen hat (BGH VRS 40, 418).
IX. Beruf
Rz. 12
Das berufliche Befasstsein mit einer begangenen Straftat, wie z.B. im Falle eines Anwaltes (BayObLG DAR 1981, 243), sowie berufliche Pflichten, die in keinem Zusammenhang mit der einem Angeklagten vorgeworfenen Straftat stehen, können nicht strafverschärfend berücksichtigt werden, so z.B. wenn ein Arzt während einer Trunkenheitsfahrt jemanden verletzt (BGH NJW 1996, 3089; OLG Hamm BA 2007, 38). Schließlich darf sich weder die Tatsache, dass der Angeklagte prominent ist, noch die, dass er der Vorbildfunktion seiner herausgehobenen Stellung nicht nachgekommen ist, auf das Strafmaß auswirken (BGH NJW 2000, 154).
X. Voreintragungen
Rz. 13
Voreintragungen bzw. einschlägige Vorstrafen führen regelmäßig zu einer Strafschärfung. Allerdings müssen die für deren Verwertbarkeit maßgeblichen Daten (§ 29 Abs. 8 StGB, § 51 Abs. 1 BZRG) im Urteil mitgeteilt werden.
Grundsätzlich können zwar ausländische Vorverurteilungen auch dann berücksichtigt werden, wenn sie nicht im Bundeszentralregister eingetragen worden sind, allerdings sind dann nähere Angaben zu den Vorstrafen erforderlich (BGH StraFo 2007, 422).