Zusammenfassung
Geldstrafen und Bußgelder sind den Einzelnen persönlich treffende öffentlich-rechtliche Sanktionen. Vor diesem Hintergrund besteht grundsätzlich kein diesbezüglicher Aufwendungsersatzanspruch des davon im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung betroffenen Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber.
Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Geldstrafe, eine Geldbuße oder ein Ordnungs- oder Verwarnungsgeld, stellt dies steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen arbeitsrechtlichen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Ersatz von Geld- oder Ordnungsstrafen, die wegen rechtswidriger Handlungen während der Arbeitszeit verhängt worden sind.
Arbeitsrecht: Das Strafgesetzbuch (StGB) und das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) regeln die Verhängung der Sanktionen, zumeist in Verbindung mit Spezialgesetzen, z. B. der StVO. Verschiedene arbeitsrechtliche Vorschriften enthalten teilweise (s. u.) auch den Arbeitnehmer treffende Ordnungswidrigkeiten.
Lohnsteuer: Geldstrafen gehören nach § 12 Nr. 4 EStG zu den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung. Übernimmt der Arbeitgeber Geldstrafen, Geldbußen, Verwarnungsgelder o. Ä. für seine Arbeitnehmer, liegt nach geänderter Rechtsprechung des BFH, Urteil v. 14.11.2013, VI R 36/12, BStBl 2014 II S. 278, steuerpflichtiger Arbeitslohn in Höhe des Zahlbetrags vor. S. auch OFD Frankfurt, Verfügung v. 28.7.2015, S 2332 A – 094 – St 222. Verwarngelder, die der Arbeitgeber als Fahrzeughalter wegen Falschparkens seiner Arbeitnehmer übernommen hat, sind kein steuerpflichtiger Lohn des Arbeitnehmers (BFH, Urteil v. 13.8.2020, VI R 1/17).
Entgelt |
LSt |
SV |
Arbeitgeber ersetzt dem Arbeitnehmer Geldstrafe, Geldbuße, Ordnungsgeld oder Verwarnungsgeld |
pflichtig |
pflichtig |
Arbeitsrecht
Ein Arbeitnehmer hat im Allgemeinen keinen arbeitsrechtlichen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Ersatz von Geld- oder Ordnungsstrafen, die wegen rechtswidriger Handlungen während der Arbeitszeit verhängt worden sind. Der Arbeitnehmer ist zu strafbaren oder ordnungswidrigen Handlungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht berechtigt und nicht verpflichtet und kann solche von der Rechtsordnung missbilligten Handlungen grundsätzlich auch nicht im Rahmen eines Auftrags für erforderlich halten. Dagegen sprechen insbesondere die general- sowie individualpräventiven Zwecke, die zur Leistung solcher Strafen aus dem eigenen Vermögen des Betroffenen zwingen. Eine vertragliche Zusage des Arbeitgebers, eventuelle Geldstrafen zu übernehmen, ist wegen der darin liegenden Sittenwidrigkeit nichtig, denn diese laufen dem Sinn und Zweck der Sanktion entgegen und könnten die Hemmschwelle des Arbeitnehmers, ordnungswidrig oder strafrechtlich zu handeln, herabsetzen. Ausnahmsweise kommt die Erstattung einer Geldbuße als Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger Schädigung in Betracht, wenn der Arbeitnehmer sich den zu einem Rechtsverstoß führenden Anordnungen seines Arbeitgebers nicht widersetzen konnte. Die Voraussetzungen dafür sind jedoch unklar. Schwierig ist insbesondere die Beurteilung von komplexen Entscheidungen, bei denen die Abgrenzung zwischen (noch) zulässigem Verhalten und strafbarem Handeln schwer und oftmals auch von Fachleuten nicht eindeutig zu beurteilen ist. Soweit ein Handeln in dieser Grauzone betrieblich gerechtfertigt ist, kommt zumindest eine anteilige Kostenübernahme des Arbeitgebers nach §§ 670, 675 und 254 BGB in Betracht. Im Bereich von Führungskräften ist zudem zu erwägen, ob eine D&O-Versicherung die Kosten abdecken kann. Eine anerkannte Ausnahme ist die rechtsstaatswidrige, willkürliche Auferlegung von unverhältnismäßigen Geldstrafen im Ausland.
Davon zu unterscheiden ist die Straflosigkeit und auch zivilrechtliche Wirksamkeit der (nachträglichen) Übernahme der auferlegten Geldstrafen durch den Arbeitgeber als Dritten. Die zuvor verabredete Freistellung von Geldstrafen soll dagegen auch den Tatbestand der Strafvereitelung erfüllen.
Dies ist auch vor dem Hintergrund der Übernahme dieser Risiken und Kosten durch D&O-Versicherungen u. Ä. abzulehnen, da seit 2009 auch das "Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung" (VorstAG) die Zulässigkeit von D&O-Versicherungen feststellt.
Insbesondere das Risiko einer Strafbarkeit im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen hat der Arbeitnehmer zu tragen, da der Arbeitgeber nicht konkret auf ein verkehrsgerechtes Verhalten des Arbeitnehmers einwirken kann. Das gilt grundsätzlich auch bei einem Verkehrsunfall im Ausland. Ein Berufskraftfahrer hat sich vor Fahrtantritt von der Sicherheit und Zulassung des Fahrzeugs selbst zu überzeugen. Ein Aufwendungsersatzanspruch auf Freistellung von den Kosten eines Ermittlungsverfahrens besteht jedoch bei einem (unverschuldeten) Verkehrsunfall, da sich hier das unternehmerische Risiko verwirklicht. Dies kann auch im Fall der Übernahme der Gesamtkosten eines Strafverfahrens gegen einen angestell...