Rz. 9

Angesichts des im öffentlichen Recht oft einschlägigen Auffangstreitwerts von 5.000 EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) und der eher zurückhaltenden Wertbemessung des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit[15] bietet es sich gerade hier dringend an, Vergütungsvereinbarungen zu schließen.

Nach § 80 Abs. 3 S. 2 VwVfG sind die gesetzlich festgelegten (also nicht die vereinbarten!) Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren nur dann erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Hierüber ist von der Widerspruchsbehörde in der Kostenentscheidung nach § 80 Abs. 3 S. 2 VwVfG zu entscheiden.[16] Diese ist ggf. mit der Verpflichtungsklage zu erstreiten.[17] Widerspruchsverfahren und das vorangegangene Verwaltungsverfahren sind nach § 17 Nr. 1 RVG immer zwei Angelegenheiten.[18]

In Bayern können nach Art. 80 Abs. 2 S. 2 BayVwVfG im Falle der Billigkeit auch die Kosten von Drittbeteiligten, z.B. dem Bauherrn im Falle des Nachbarwiderspruchs, als erstattungsfähig erklärt werden.

[15] Aktuelle Fassung abrufbar unter www.bverwg.de.
[16] Stelkens/Bonk/Sachs, § 80 Rn 76.
[17] BVerwG NVwZ 1987, 249.
[18] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 17 Rn 67 i.V.m. Anh. IV Rn 10.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?