Rz. 110

Ein Spruch der Einigungsstelle kann im einstweiligen Verfügungsverfahren durchgesetzt werden (LAG Hessen v. 16.12.2004 – 5 TaBVGa 153/04, ArbRB 2005, 241; LAG Berlin v. 8.11.1990 – 14 TaBV 5/90, DB 1991, 1288 = BB 1991, 206). Gem. § 77 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Durchführung von Einigungsstellensprüchen. Nach allgemeiner Auffassung hat die Anfechtung des Einigungsstellenanspruches keine aufschiebende Wirkung (LAG Berlin v. 6.12.1984 – 4 TaBV 2/84, BB 1985, 1199), sodass der Einigungsstellenspruch grds. auch während des laufenden Anfechtungsverfahrens durchzuführen ist. Ein Verfügungsanspruch ist lediglich dann ausgeschlossen, wenn der fragliche Einigungsstellenspruch nichtig oder offensichtlich rechtswidrig ist (LAG Hamm v. 4.8.2015 – 7 TaBVGa 7/15, juris; LAG Berlin v. 8.11.1990 – 14 TaBV 5/90, DB 1991, 1288 = BB 1991, 206). Ein Verfügungsgrund ist grds. zu bejahen, da ein Erfordernis einer Regelung des Zustandes zwischen dem Einigungsstellenspruch und der rechtskräftigen Entscheidung über dessen Wirksamkeit besteht. Der Gesetzgeber hat sichergestellt, dass das Einigungsstellenverfahren beschleunigt durchgeführt wird. Das beschleunigte Tätigwerden der Einigungsstelle wäre sinnlos, sofern die Entscheidung folgenlos bliebe, solange nicht im Anfechtungsverfahren rechtskräftig über die Wirksamkeit des Spruchs entschieden wurde (LAG Köln v. 12.6.2012 – 12 Ta 95/12, juris; LAG Hessen v. 16.12.2004 – 5 TaBVGa 153/04, ArbRB 2005, 241).

 

Rz. 111

Dem Betriebsrat steht gem. § 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Durchführung einer Betriebsvereinbarung zu. Dieser Anspruch kann auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden, sofern dem Betriebsrat die Durchführung des Hauptsacheverfahrens nicht zumutbar ist (LAG Düsseldorf v. 9.1.2018 – 3 TaBVGa 6/17, juris; LAG Hessen v. 24.11.1987 – 5 TaBVGa 142/87, BB 1988, 1461).

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