Rz. 143

Voraussetzung einer negativen Feststellungsklage ist zunächst einmal ein Feststellungsinteresse. Dabei gilt nach ganz herrschender Meinung die Vorrangigkeit der Leistungsklage auch in Wettbewerbsfällen. Wenn Voraussetzungen und Risiken einer Leistungsklage für den Kläger von denen einer Feststellungsklage nicht grundlegend abweichen, ist dem Kläger zuzumuten, sogleich Leistungsklage zu erheben.[163] Eine Leistungsklage setzt aber immer einen eigenen Anspruch des Klägers voraus, während bei der Feststellungsklage das Nichtbestehen eines Anspruchs der Gegenseite Streitgegenstand ist. Feststellungs- und Leistungsklage sind daher nicht auf dasselbe Ziel gerichtet.[164] Grundsätzlich ist das Feststellungsinteresse daher zu bejahen, wenn der Kläger abgemahnt worden ist, die Gegenseite sich also eines Unterlassungsanspruchs berühmt hat.[165]

 

Rz. 144

Das Feststellungsinteresse erlischt jedoch nach ständiger Rechtsprechung, wenn eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhoben wird und diese einseitig nicht mehr zurückgenommen werden kann.[166] In diesem Fall erledigt sich die Feststellungsklage und über die Kosten wird gemäß § 91a ZPO entschieden.[167] Eine "Gegenabmahnung" an den ursprünglich Abmahnenden ist nicht erforderlich.[168] Das Feststellungsinteresse besteht trotz Erhebung einer Leistungsklage allerdings dann fort, wenn die Feststellungsklage entscheidungsreif ist, die Leistungsklage dagegen nicht.[169]

[163] BGH GRUR 1985, 571, 573 – Feststellungsinteresse.
[164] Siehe dazu Schotthöfer, WRP 1986, 14, 15 f.
[165] BGH GRUR 1985, 571, 573 – Feststellungsinteresse.
[166] Nähe siehe Hoene, Negative Feststellungsklage, WRP 2008, 44 ff.
[167] BGH GRUR 1985, 41, 44 – REHAG; BGH GRUR 1987, 402 – Parallelverfahren I; BGH GRUR 1994, 846, 847 f. – Parallelverfahren II.
[168] BGH GRUR 2004, 790 – Gegenabmahnung; Teplitzky, Kap 41 72 ff.
[169] BGH GRUR 1987, 402 – Parallelverfahren I.

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