Leitsatz (amtlich)
›Erhebt der Schuldner eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegen den Gläubiger Klage auf Feststellung, daß der in der Abmahnung geltend gemachte Anspruch nicht bestehe, so handelt der Gläubiger nicht rechtsmißbräuchlich, wenn er die zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs erforderliche und daher gegenüber der Feststellungsklage grundsätzlich vorrangige (BGHZ 99, 340, 341 f. - Parallelverfahren I) Leistungsklage nicht als Widerklage im Gerichtsstand der bereits anhängigen Feststellungsklage, sondern vor einem anderen, gemäß § 24 UWG zuständigen Gericht erhebt.‹
Tatbestand
Im Verlag der Klägerin erscheint unter anderem die Zeitschrift " T.". In der Ausgabe vom 15. Mai 1991 waren Rätsel abgedruckt, die die Leser lösen sollten. Über einem der Rätsel war unter der Überschrift "Schön durch Kräuter-Ölbad" nachstehender Text abgedruckt.
"Baden - ein himmlisches Vergnügen. Besonders angenehm ist das heilende Bad, wenn die Zusätze aus natürlichen Ölen bestehen. Zu den Heilbädern von C. aus B. werden keine künstlichen Öle beigemischt. T. verlost 15 Sets, bestehend aus vier Kräuter-Ölbädern.".
Neben dem Text befand sich unter anderem die - verhältnismäßig große und ins Auge fallende - Abbildung einer Flasche eines Ölbades der genannten Herstellerin.
Der Beklagte, ein rechtsfähiger Verband, der satzungsgemäß die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs überwacht, hat die Klägerin wegen dieser Anzeige am 24. Mai 1991 mit der Begründung abgemahnt, die Klägerin werbe für das abgebildete Erzeugnis in redaktioneller Form, wodurch die Leser irregeführt würden. Außerdem mißbrauche die Klägerin den redaktionellen Teil der Zeitschrift zu Werbezwecken.
Einen dem Abmahnschreiben beigefügten Entwurf einer Unterlassungserklärung unterzeichnete die Klägerin nicht. Sie hat vielmehr ihrerseits vor dem Landgericht in Stuttgart Klage auf Feststellung erhoben, daß der Beklagte nicht berechtigt sei, sie auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, Preisrätsel in der Weise zu veranstalten, daß die Preise unter Nennung ihres Namens und der Darlegung ihrer Qualität ausgelobt würden.
Der Beklagte hat kurz danach eine Unterlassungsklage vor dem Landgericht Berlin gegen die Klägerin des vorliegenden Verfahrens erhoben. Noch vor der Antragstellung in jenem Verfahren hat im vorliegenden Rechtsstreit das Landgericht Stuttgart durch Urteil vom 2. August 1991 ausgesprochen: Es wird festgestellt, daß der Beklagte die Klägerin wegen des Beitrags auf Seite der Illustrierten "T." Nr. vom 15. Mai 1991 nicht dahin auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann, im geschäftlichen Verkehr in periodisch erscheinenden Druckwerken, insbesondere der Illustrierten "T." Nr. vom 15. Mai 1991, ein Preisrätsel in der Weise zu veranstalten, daß die Preise unter Nennung ihres Namens und der Darlegung ihrer Qualität ausgelobt werden.
Im Verfahren vor dem Landgericht Berlin ist auf einen dort gestellten - dem Urteilsausspruch entsprechenden - Antrag des dortigen Klägers (Beklagter im vorliegenden Verfahren) die Klägerin des vorliegenden Verfahrens wegen der Veröffentlichung des auch vorliegend in Frage stehenden Preisrätsels durch Urteil vom 12. September 1991 unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel verurteilt worden, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in periodisch erscheinenden Druckwerken ein Preisrätsel in der Weise zu veranstalten, daß die Preise anders als durch Nennung ihrer Bezeichnung im Vertrieb, des Herstellers oder ihrer objektiven Beschaffenheit sowie ihrer Abbildung ausgelobt werden, wenn dies geschieht, wie in der Illustrierten "T." Nr. vom 15. Mai 1991, Seite.
Auf die Berufung der dortigen Beklagten hat das Kammergericht den Urteilsausspruch - einer entsprechenden Umformulierung des Klageantrags im Berufungsverfahren folgend - dahin eingeschränkt, es zu unterlassen, in periodisch erscheinenden Druckwerken ein Preisrätsel in der Weise zu veranstalten, daß die Preise unter Nennung ihres Namens und der Darlegung ihrer Qualität ausgelobt werden, wenn dies so geschieht, wie die - dem Urteil beigefügte - Abbildung des Preisrätsels zeige.
Die gegen dieses Urteil des Kammergerichts gerichtete Revision hat der Senat mit Urteil vom selben Tage, an dem über den vorliegenden Rechtsstreit abschließend zu befinden war, zurückgewiesen (I ZR 104/93).
Im vorliegenden Verfahren ist die Berufung des Beklagten gegen die vom Landgericht Stuttgart ausgesprochene Feststellung ohne Erfolg geblieben (OLG Stuttgart WRP 1992, 513).
Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Abweisung der Feststellungsklage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Klage als zulässig erachtet. Es hat ausgeführt:
Das durch die Abmahnung des Beklagten entstandene Feststellungsinteresse der Klägerin sei durch die Unterlassungsklage des Beklagten vor dem Landgericht Berlin nicht entfallen. In beiden Verfahren gehe es zunächst nur teilweise um denselben Streitgegenstand. Soweit die negative Feststellungsklage auch das Ausloben von Preisen betreffe, die der Klägerin nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden seien, sei eine gegenläufige Unterlassungsklage nicht (mehr) anhängig. Das ergebe sich aus der Begründung des Urteils des Landgerichts Berlin. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (gemeint: des vorliegenden Verfahrens) habe der Beklagte erklärt, daß er sich des Unterlassungsanspruchs nur noch für den Fall der Auslobung entgeltlich zur Verfügung gestellter Preise berühme. Auch dadurch sei jedoch das Feststellungsinteresse für den mit der Feststellungsklage geltend gemachten Anspruch nicht teilweise weggefallen. Der auf Auslobung von der Klägerin unentgeltlich zur Verfügung gestellten Preisen beschränkte Feststellungsantrag wäre zwar im Verhältnis zu dem gestellten Feststellungsantrag ein minus und kein aliud. Der Beklagte habe aber auf den weitergehenden Anspruch nicht einmal konkludent verzichtet. Außerdem habe er den Umfang des Anspruchs, dessen er sich wegen der beanstandeten Werbung berühme, wiederholt geändert, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, als er den Anspruch gegenüber dem Berliner Verfahren dadurch erweitert habe, daß er einen Hinweis auf das unentgeltliche Zurverfügungstellen der Preise schon verlange, wenn Hersteller oder Marke in Wort oder Bild bekanntgegeben würden, auch wenn die Eigenschaften der ausgesetzten Preise nicht lobend hervorgehoben würden.
Nach richtiger Auffassung sei aber ohnehin der negativen Feststellungsklage aus Gründen der Prozeßökonomie immer der Vorrang vor der später erhobenen gegenläufigen Unterlassungsklage zu geben. Zwar wäre vorliegend bei Anwendung der Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 99, 340 - Parallelverfahren I) das Feststellungsinteresse für die negative Feststellungsklage in der Berufungsinstanz entfallen, soweit sich die Streitgegenstände deckten, weil die Unterlassungsklage nicht mehr einseitig habe zurückgenommen werden können und die im Feststellungsverfahren eingelegte Berufung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begründet und aus diesem Grunde nicht entscheidungsreif gewesen sei. Das vom Bundesgerichtshof mit dieser Rechtsprechung verfolgte Ziel, widersprechende Entscheidungen der Gerichte im Interesse der Prozeßökonomie zu vermeiden, sei aber mit einer Priorität der negativen Feststellungsklage vor der später erhobenen Leistungsklage weitaus besser zu erreichen. Erkläre der Kläger wegen des Wegfalls des Feststellungsinteresses die Hauptsache für erledigt, müsse sich das Gericht in der Kostenentscheidung mit der Begründetheit des Anspruchs auseinandersetzen. Dieses Ergebnis werde vermieden, wenn die zuerst erhobene Feststellungsklage den Vorrang behalte, die später erhobene Unterlassungsklage aber als prozeßmißbräuchlich angesehen werde, sofern sie nicht als Widerklage im Gerichtsstand des schon laufenden Feststellungsverfahrens erhoben werde.
Die negative Feststellungsklage sei auch insgesamt begründet. Das beanstandete Preisausschreiben sei nicht wettbewerbswidrig. Es verstoße weder gegen § 1 noch gegen § 3 UWG, daß die Klägerin vom Hersteller unentgeltlich zur Verfügung gestellte Waren als Preise ausgesetzt und unter Nennung ihres Namens und Darstellung ihrer Qualität ausgelobt habe und damit nicht nur für ihre Zeitschrift, sondern mittelbar auch für das als Preis ausgesetzte Produkt geworben habe.
II. Die Revision hat Erfolg. Die Beurteilung der Feststellungsklage als zulässig durch das Berufungsgericht hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil das gemäß § 256 ZPO erforderliche Interesse der Klägerin an alsbaldiger Feststellung des Nichtbestehens des vom Beklagten geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nicht besteht.
1. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Klägerin bei Erhebung ihrer Feststellungsklage ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Feststellung hatte. Die Revision stellt dies unter Hinweis darauf in Abrede, daß die Klägerin in Anbetracht der in der Abmahnung des Beklagten angedrohten Erhebung der Leistungsklage ohnehin mit einer alsbaldigen Klärung der Rechtslage habe rechnen können. Solange nicht eine angemessene und erforderlichenfalls in einer Gegenabmahnung zu präzisierende Frist für die Erhebung der Leistungsklage abgelaufen sei, könne ein Interesse an einer Klärung durch eine allenfalls kurzfristig vorher zu erhebende Feststellungsklage nicht bestehen.
Ob diese - auch in der wettbewerbsrechtlichen Literatur vereinzelt vertretene (vgl. Pastor, GRUR 1974, 607, 612; Schotthöfer, WRP 1986, 14 f.) - Auffassung gebilligt werden könnte (nachdrücklich ablehnend insoweit Lindacher, Festschrift für v. Gamm, S. 83, 86), bedarf für den vorliegenden Fall keiner näheren Prüfung, da das Feststellungsinteresse jedenfalls in einem späteren Zeitpunkt entfallen ist und dies, da die Klägerin die Hauptsache nicht für erledigt erklärt hat, in gleicher Weise zur Abweisung der Klage als unzulässig führt, wie im Falle eines von Anfang an fehlenden Interesses.
2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs, wenn eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhoben wird und diese einseitig nicht mehr zurückgenommen werden kann (BGHZ 99, 340, 341 f. - Parallelverfahren I m.w.N.; BGH, Urt. v. 21.12.1989 - IX ZR 234/88, NJW-RR 1990, 1532; BGH, Urt. v. 29.11.1990 - IX ZR 265/89, ZIP 1991, 113, 114; vgl. auch den Senatsbeschl. v. 29.10.1992 - I ZR 18/92 über die Nichtannahme der Revision gegen das Urteil des OLG Düsseldorf GRUR 1993, 159, 161). Diese Auffassung hat auch in der Literatur breite Zustimmung gefunden (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 18. Aufl., § 256 Rdn. 7; Thomas/Putzo, ZPO, 18. Aufl., § 256 Rdn. 19; AKZPO/Wassermann, § 256 Rdn. 7; Zimmermann, ZPO, 3. Aufl., § 256 Rdn. 20; GroßkommUWG/Jacobs, Vor § 13, D, Rdn. 87 f. und Rdn. 409; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., Einl. UWG Rdn. 497; Jauernig, Zivilprozeßrecht, 23. Aufl., § 35 III 3; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl., Kap. 52 Rdn. 20; Schotthöfer, WRP 1986, 14, 16; Ulrich in Anm. zu OLG Stuttgart EWiR 1994, 407). Ihr kann - entgegen einer in der Literatur vereinzelt vertretenen Meinung (vgl. Bettermann, Rechtshängigkeit und Rechtsschutzform, 1949, S. 36 ff.; Zöller/Stephan, ZPO, 17. Aufl., § 261 Rdn. 9; w.N. bei MünchKomm ZPO/Lüke, § 261 Rdn. 66 in Fn. 95) - nicht mit dem Einwand begegnet werden, daß der später erhobenen Leistungsklage die Rechtshängigkeit des gleichen prozessualen Anspruchs (§ 261 ZPO) entgegenstehe. Es entspricht ständiger Rechtsprechung und herrschender Meinung, daß die hierfür erforderliche Identität der Streitgegenstände nicht besteht, weil das durch den Klageantrag bestimmte Rechtsschutzziel der Leistungsklage (Ausspruch eines Unterlassungsgebots in vollstreckungsfähiger Form) über den Streitgegenstand der Feststellungsklage hinausgeht (vgl. RGZ 71, 68, 73 f.; BGH, Urt. v. 28.11.1961 - I ZR 127/60, GRUR 1962, 360, 361 - Trockenrasierer; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 261 Rdn. 62; Zöller/Greger aaO. § 256 Rdn. 16; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 256 C III b und J I a; Jauernig aaO. § 40 II, 2; Schotthöfer, WRP 1986, 14, 15 f.).
3. Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. Es stellt jedoch den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommenen Vorrang der Leistungsklage grundsätzlich in Frage und meint unter Berufung auf Hermann, JR 1988, 376, die mit dieser Rechtsprechung verfolgten Ziele der Vermeidung widerstreitender Entscheidungen und der Wahrung der Prozeßökonomie ließen sich mit der Bejahung des Prioritätsvorrangs der negativen Feststellungsklage gegenüber der später erhobenen Leistungsklage besser erreichen; mindestens aber müsse die Erhebung einer nachträglichen Leistungsklage vor einem anderen Gericht als dem der Feststellungsklage als rechtsmißbräuchlich angesehen werden. Diese Erwägungen erweisen sich jedoch nicht als tragfähig.
a) Der Vorrang der Leistungsklage gegenüber der negativen Feststellungsklage folgt zwingend daraus, daß jedenfalls für die Fälle, in denen der umstrittene Anspruch besteht, das Rechtsschutzziel der Leistungsklage - Erlangung eines vollstreckungsfähigen Unterlassungstitels - im Feststellungsverfahren unerreichbar ist und daß vor allem allein durch die Leistungsklage die Unterbrechung der Verjährung des umstrittenen Anspruchs bewirkt werden kann, weil - was das Berufungsgericht vernachlässigt hat - der Verteidigung gegen eine negative Feststellungsklage nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und herrschender Meinung keine entsprechende Wirkung beigemessen werden kann (vgl. RGZ 153, 375, 380; BGHZ 72, 23; BGH, Urt. v. 10.11.1982 - VIII ZR 156/81, NJW 1983, 392; Stein/Jonas/Schumann aaO. § 262 Rdn. 14; Zöller/Greger aaO. § 256 Rdn. 16; Teplitzky aaO. Kap. 16 Rdn. 39). Letzterem Umstand kommt besonders im Wettbewerbsrecht mit seinen meist kurzen Verjährungsfristen (§ 21 UWG) erhebliche Bedeutung zu. Hier würde der Gläubiger, wenn er den vom Berufungsgericht angenommenen grundsätzlichen Vorrang des Feststellungsverfahrens in vollem Umfang respektierte, seinen Anspruch meist verlieren. Er müßte zur Vermeidung dieser Folge daher - ungeachtet des angeblichen Vorrangs der Feststellungsklage - eine Leistungsklage erheben, deren Schicksal - folgt man der hierzu vom Berufungsgericht, von Hermann aaO. und von Lindacher, Festschrift für v. Gamm, 1990, S. 83, 92 f. vertretenen Meinung - regelmäßig die sofortige Aussetzung gemäß § 148 ZPO sein müßte. Eine solche unökonomische (vgl. dazu Lindacher aaO. S. 91 f.) Verfahrensverdoppelung wäre hier häufiger zu befürchten als vom Standpunkt der herrschenden Meinung aus; denn nach letzterem erscheint eine zusätzlich vor einer zu erwartenden Leistungsklage erhobene Feststellungsklage wenig sinnvoll, während von der Anerkennung des Vorrangs der Feststellungsklage ein starker Anreiz für den jeweiligen Verletzer zu erwarten wäre, durch deren Erhebung selbst einen ihm genehmen Gerichtsstand zu begründen.
Bei dieser Sachlage erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, die Bejahung eines Prioritätsvorrangs der Feststellungsklage verdiene (auch) aus Gründen der Prozeßökonomie den Vorrang, als nicht stichhaltig.
b) Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts kann es auch nicht als rechtsmißbräuchlich angesehen werden, daß der Beklagte seine Leistungsklage nicht als Widerklage bei dem Gericht, vor dem die Feststellungsklage bereits anhängig war, sondern vor einem anderen, gemäß § 24 UWG für seine Klage zuständigen Gericht erhoben hat. Zwar wird in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten, daß der Beklagte eines negativen Feststellungsverfahrens eine gegenläufige Leistungsklage nachträglich nur noch als Widerklage erheben dürfe und demgemäß einer anderen Gerichtsstandswahl der Mißbrauchseinwand entgegenstehe (vgl. Stein/Jonas/Schumann aaO. § 256 Rdn. 126; MünchKommZPO/Lüke aaO. § 256 Rdn. 62, jeweils m.w.N.). Dieser Auffassung kann jedoch für den Bereich des Wettbewerbsrechts nicht beigetreten werden, weil sie zu einer hier nicht hinnehmbaren Verkürzung der Rechte des Gläubigers und einer gleichfalls nicht zu rechtfertigenden Besserstellung des (deliktischen) Verletzers führen würde. Als Folge der im Wettbewerbsrecht entwickelten weitgehenden Abmahnungslast des anspruchsberechtigten Gläubigers vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens hätte es der - durch die Abmahnung gewarnte - Schuldner praktisch stets in der Hand, durch sofortige Erhebung der Feststellungsklage den ihm genehmen Gerichtsstand festzulegen. Dieser zusätzliche Nachteil für den Gläubiger ist diesem nach Sinn und Zweck der Abmahnung nicht zumutbar (so auch Lindacher, Festschrift für v. Gamm S. 83, 89). Denn letztere soll ihrem Ursprung nach und entsprechend ihrer rechtlichen Begründung durch die Rechtsprechung als Geschäftsführung ohne Auftrag für den Schuldner nur dem Interesse des letzteren an der Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung (durch außergerichtliche Unterwerfung oder außergerichtliche Abwehr des vermeintlichen Anspruchs) dienen und zieht für den Gläubiger, der dieses Interesse vernachlässigt, bereits ausreichende Kostensanktionen nach sich. Darüber hinaus könnte die regelmäßig drohende Gerichtsstandswahl durch den Verletzer zu einer weitgehenden Entwertung des für die Rechtsordnung außerordentlich wichtigen Instituts der Abmahnung (vgl. dazu Teplitzky aaO. Kap. 41 Rdn. 3) führen, weil die Gläubiger nicht selten versucht sein würden, die Festlegung eines vom Verletzer ausgewählten Gerichtsstands einfach dadurch zu vermeiden, daß sie auf die Abmahnung verzichten und etwaige Kostennachteile in einem sofortigen Gerichtsverfahren, die aus der Anwendung des § 93 ZPO resultieren können, in Kauf nehmen. Letzteres erscheint auch deshalb nicht ganz fernliegend, weil die Vorschrift des § 23 a Altern. 1 UWG heute eine Möglichkeit bietet, diese Nachteile geringzuhalten; denn eine durch sofortiges Anerkenntnis erledigte Streitigkeit wird meist als nach Art und Umfang einfach gelagert im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sein, so daß das Gericht den Streitwert demgemäß zu ermäßigen haben würde. Auch solchen Konsequenzen wird die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht gerecht.
4. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Feststellungsklage zu einem Teil mit der weiteren Erwägung begründet, daß jedenfalls teilweise die für eine Verneinung des Feststellungsinteresses erforderliche Übereinstimmung der Streitgegenstände nicht bestehe, nachdem das Landgericht im Leistungsverfahren die Begründetheit des Anspruchs auch auf ein Element gestützt habe, das im Feststellungsrechtsstreit deswegen keine Rolle (mehr) spiele, weil der Beklagte im Feststellungsverfahren erklärt habe, daß er sich des Rechts, auch eine nicht durch dieses Element mitgekennzeichnete Handlung zu verfolgen, nicht mehr berühme. Auch dem kann nicht zugestimmt werden.
Das Berufungsgericht hat dabei zu wenig berücksichtigt, daß sich der Streitgegenstand eines Leistungsverfahrens nicht durch - obendrein wie hier beiläufige und die Entscheidung nicht tragende - Begründungserwägungen im abschließenden Urteil, sondern ausschließlich durch das - im Antrag und in seiner Begründung zum Ausdruck kommende - Begehren der Klägerin bestimmt. Auch die vom Berufungsgericht angesprochene Erklärung des Beklagten hinsichtlich des.Umfangs seiner Berühmung berührt den Streitgegenstand des Berliner Verfahrens nicht; hierfür hätte es entsprechender Prozeßerklärungen mit Bezug auf den Streitgegenstand in jenem Verfahren bedurft, an denen es jedoch fehlt, weil dort bis zuletzt mit einem - wie noch auszuführen sein wird - zum vorliegenden Begehren gegenläufigen Antrag prozessiert worden ist.
5. Die Revisionserwiderung hat allerdings zusätzlich geltend gemacht, daß - unabhängig von der erörterten Erwägung des Berufungsgerichts - die Streitgegenstände der gegenläufigen Verfahren sich schon deshalb nicht deckten, weil die Anträge wesentliche inhaltliche Abweichungen aufwiesen. Auch damit bleibt sie ohne Erfolg. Maßgeblich für Deckungsgleichheit ist nicht der Wortlaut der gestellten Anträge allein, sondern der sich aus dem Wortlaut in Verbindung mit der Begründung ergebende Sinn. Diese Auslegung ergibt hier jedoch, daß die gegenläufigen Begehren übereinstimmend - präzisiert durch die in beiden Anträgen vorgenommene Bezugnahme auf die Verletzungsform der konkreten Verletzungshandlung - die Klärung der Frage bezwecken, ob die Klägerin Preisrätsel so gestalten darf, daß sie bei den ausgelobten Preisen unter Nennung des Produkt- bzw. Herstellernamens auch die Qualität dieser Produkte "darlegt" (so die Formulierung des Antrags im vorliegenden Verfahren und im Verfahren vor dem Kammergericht) bzw. "werblich herausstellt" (so die nur deutlicher bewertende Formulierung vor dem Landgericht Berlin). Daß mit beiden Formulierungen nichts Unterschiedliches gemeint ist, zeigt die übereinstimmende Bezugnahme auf die jeweilige konkrete Form der Verletzungshandlung in allen in Frage stehenden Anträgen.
III. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben. Die Feststellungsklage ist in Abänderung des Urteils des Landgerichts als unzulässig abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 2993284 |
NJW 1994, 3107 |
BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 35 |
BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Negative Feststellung 11 |
GRUR 1994, 846 |
WRP 1994, 810 |