Leitsatz (amtlich)
›a) Ist das in einer einstweiligen Verfügung ausgesprochene Unterlassungsgebot gegenstandslos geworden, weil es sich auf eine konkrete Omnibusfahrt zu einem bestimmten und nach Erlaß der Verfügung verstrichenen Datum bezogen hat, so fehlt für die Klage auf Feststellung der Unbegründetheit des Unterlassungsbegehrens das Feststellungsinteresse jedenfalls dann, wenn kostenrechtliche Auswirkungen der einstweiligen Verfügung im einfacheren und schnelleren (Kosten- ) Widerspruchsverfahren überprüft werden können.
b) Für die Klage auf Feststellung, daß ein gegen den Kläger wegen eines angeblichen Wettbewerbsverstoßes geltend gemachter Unterlassungsanspruch nicht bestehe, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, ohne daß es darauf ankommt, ob der Kläger seinerseits auch auf Leistung in Form der Unterlassung weiterer, auf diesen angeblichen Anspruch gestützter Angriffe des Beklagten klagen könnte.‹
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin, die wiederholt ein- und mehrtägige Omnibusfahrten veranstaltet hat, in deren Verlauf die Teilnehmer Gelegenheit hatten, eine Verkaufsveranstaltung zu besuchen, bot für den 6. Mai 1981 nach Maßgabe eines von ihr ausgegebenen Prospektes eine 7-tägige Fahrt nach Lloret de Mar in Spanien an, auf der die Teilnehmer in insgesamt acht Orten zusteigen können sollten und deren Preise sich je Teilnehmer auf 249,50 DM belaufen sollte.
Der Beklagte, ein Verein zur Wahrung berechtigter Interessen der Einzelhandelskaufleute im Regierungsbezirk H., der bereits seit Jahren Fahrten, die mit Werbeveranstaltungen verbunden sind, aus Wettbewerbsgründen bekämpft, erwirkte am 24. April 1981 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts H., durch die der Klägerin die Durchführung dieser konkreten Fahrt verboten worden ist.
Die Klägerin hat geltend gemacht, daß ein Vorgehen gegen diese Verfügung im Widerspruchswege wegen der Kürze der Zeit bis zur vorgesehenen Veranstaltung keinen Zweck gehabt hätte, daß sie aber an der Klärung der Rechtslage interessiert sei, weil sie weitere Fahrten wie die verbotene durchführen wolle, sich dazu auch für berechtigt halte, aber befürchten müsse, daß der Beklagte in einem solchen Falle erneut gegen sie vorgehen werde.
Sie hat beantragt,
1. festzustellen, daß die von dem Beklagten ihr gegenüber erwirkte einstweilige Verfügung des Landgerichts H. vom 24. April 1989 von Anfang an ungerechtfertigt gewesen sei,
2. hilfsweise festzustellen, daß ein Unterlassungsanspruch des Beklagten gegen sie die Durchführung von Fahrten betreffend, wie sie, die Klägerin, sie für den 6. Mai 1981 u.a. ab Liebenburg nach Lloret de Mar angeboten habe, nicht bestehe.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat ein Feststellungsinteresse der Klägerin in Abrede gestellt, da letztere nach seiner Meinung eine Leistungsklage erheben könne. Er hält Angebote von Reisen, auf denen die Teilnehmer tagelang von Werbern für bestimmte Waren angesprochen werden könnten, für wettbewerbswidrig und die Klage daher auch für unbegründet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen werde.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag der Klägerin deswegen als unzulässig angesehen, weil die auf Untersagung einer bestimmten, für einen Zeitpunkt in der Vergangenheit vorgesehenen Fahrt gerichtete einstweilige Verfügung Fortwirkungen lediglich im Kostenpunkt zeitige und der Klägerin zur Beseitigung dieser Fortwirkung ein einfacherer Weg in Form des Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung offenstehe.
Die Zulässigkeit des Hilfsantrags hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, daß die Klägerin damit die Feststellung eines zukünftigen Rechtsverhältnisses begehre, bei dem die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen - beispielsweise die jeweilige Werbung für die Fahrten und die Relation des Fahrpreises zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten - nicht in der Gegenwart lägen und jedenfalls teilweise ungewiß seien.
II. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat nur insoweit Erfolg, als sie den Hilfsantrag der Klage weiterverfolgt; im übrigen bleibt sie erfolglos.
1. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge rechtsfehlerfrei als ausschließlich auf die Feststellung gerichtet angesehen, daß ein Unterlassungsanspruch des Beklagten gegen die Klägerin nicht bestehe bzw. die Klägerin zur Durchführung der näher bezeichneten Werbefahrten berechtigt sei. Die Auffassung der Revision, die Anträge seien auch auf die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten gem. § 945 ZPO gerichtet, findet weder im Wortlaut der Klageanträge noch im Sachvortrag der Klägerin eine Stütze.
2. Das Berufungsgericht hat ein rechtliches Interesse an der mit dem Hauptantrag begehrten Feststellung ohne Rechtsverstoß verneint.
Es ist - wie sein Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.6.1978 - V ZR 27/77 (NJW 1978, 2157, 2158) erkennen läßt - von der herrschenden Rechtsmeinung ausgegangen, daß § 926 ZPO) keine erschöpfende Regelung der Rechte des von einer einstweiligen Verfügung Betroffenen enthalte, sondern dessen Berechtigung unberührt lasse, grundsätzlich wahlweise auch im Wege der negativen Feststellungsklage eine Klärung des der einstweiligen Verfügung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses herbeizuführen (vgl. BGH, aaO.; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., § 926 Rdnr. 2 m.N. in Fußn. 3; Ahrens, Wettbewerbsverfahrensrecht, S. 192 m.N. in Fußn. 118-122). Das Berufungsgericht hat jedoch das gem. § 256 ZPO erforderliche Interesse an der mit dem Hauptantrag begehrten Feststellung für den konkreten Fall verneint, weil die hier in Frage stehende einstweilige Verfügung sich nur auf die ganz bestimmte, für den 6. Mai 1981 vorgesehene Werbefahrt bezogen habe und deswegen Fortwirkung des ausgesprochenen Unterlassungsverbots über dieses Datum hinaus - abgesehen von der Kostenbelastung der Klägerin - nicht bestünden.
Auch dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat im Sinne des § 256 ZPO erhebliche (vgl. dazu Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO, 19. Aufl., § 256 Anm. II, 4 m.w.N.; h. M.) Fortwirkungen der auf eine konkrete Handlung in der Vergangenheit bezogenen einstweiligen Verfügung ohne Rechtsverstoß verneint. Wegen der ausdrücklichen Beschränkung des darin ausgesprochenen Verbots auf eine bestimmte, für ein genaues Datum unter konkreten Begleitumständen vorgesehene Fahrt zeitigt die Verfügung keine Vollstreckungswirkung für andere spätere Fahrten, so daß sich das Feststellungsinteresse einmal auf die Klärung der (Rechts-)Frage der richtigen Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall und zum anderen auf die Vorbereitung der Beseitigung der Kostenfolgen der einstweiligen Verfügung beschränkt. Rechtsfragen ohne Bezug auf ein konkretes Rechtsverhältnis sind jedoch nach allgemeiner Meinung nicht feststellungsfähig im Sinne des § 256 ZPO (vgl. Stein/Jonas/Schumann/Leipold, aaO., Anm. II, 1 c m.w.N.); die Bestimmung des § 945 ZPO stellt einen solchen Bezug nicht her, weil das Gericht im Schadensersatzprozeß die Frage der Zulässigkeit und Begründetheit der im Beschlußverfahren erlassenen einstweiligen Verfügung ohnehin in vollem Umfang und unter Zuhilfenahme aller Erkenntnismittel eines ordentlichen Prozeßverfahrens selbständig und ohne Bindung an die Rechtsauffassung des Verfügungsgerichts zu prüfen hat (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., § 945 Rdnr. 23 und 24 m.w.N.), so daß es insoweit keines vorherigen Feststellungsverfahrens bedarf.
Ob die somit allein übrig bleibenden Kostenfolgen überhaupt grundsätzlich ausreichen könnten, ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung zu begründen, ist schon fraglich (vgl. - wenngleich bei etwas anderer Fallgestaltung - BGH, Urt. v. 27.11.1973 - VI ZR 171/72, LM, ZPO, § 926 Nr. 4 Bl. 2); es bedarf im vorliegenden Fall aber keiner Entscheidung; denn das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung ist hier insoweit schon deshalb zu verneinen, weil der Klägerin als Schuldnerin der einstweiligen Verfügung zur Beseitigung der Kostenfolgen der letzteren ein im Verhältnis zur Feststellungsklage einfacherer und billigerer Weg (vgl. dazu BGHZ 69, 145, 147) in Form des Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung zur Verfügung steht, der auch nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß der Gegenstand der Verfügung durch Zeitablauf erledigt ist; denn auch nach der hiernach auf den Widerspruch hin zu erwartenden Erklärung der Hauptsacheerledigung würde die Klägerin eine erneute - und rechtsmittelfähige - Kostenentscheidung entweder gemäß §§ 91, 92 ZPO oder gemäß § 91 a ZPO erwirken können, und zwar in einem Verfahren, das als summarisches Verfahren rascher und einfacher und wegen der Beschränkung auf das Kosteninteresse auch billiger (vgl. BGH, aaO.) wäre als das Klageverfahren auf Feststellung.
3. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Zulässigkeit auch des Hilfsantrags der Klägerin verneint hat, ist nicht frei von Rechtsirrtum.
a) Mit dem Hilfsantrag begehrt die Klägerin eine Feststellung, die sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auf ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis der Parteien bezieht; denn sie stellt darin nicht auf irgendwelche, den näheren Umständen nach noch nicht bestimmte oder bestimmbare künftige Omnibusreisen ab, sondern auf solche, die in ihrer Ausgestaltung, ihren Bedingungen und ihren Begleitumständen derjenigen entsprechen, die die Klägerin am 6. Mai 1981 nach Maßgabe ihres Prospekts hatte durchführen wollen und die ihr durch einstweilige Verfügung vom 24. April 1981 im Verfahren 10 0 71/81 des Landgerichts H. untersagt worden ist. Da die Klägerin nach ihrem Vortrag auch eben diese Omnibusreisen erneut und alsbald durchführen wollte und der Beklagte - was das Berufungsgericht unterstellt hat - sich eines Unterlassungsanspruchs gegen die Klägerin auch hinsichtlich dieser konkret gekennzeichneten Reiseveranstaltungen berühmt, liegt in seinen wesentlichen Tatumständen nach eingrenzbares Rechtsverhältnis zwischen den Parteien vor, aus dem sich - bei erneuter und vorgesehener Verwirklichung der gleichen Tatbestandsmerkmale - der Anspruch, dessen sich der Beklagte berühmt, ergeben könnte. Der Klägerin, deren wirtschaftliches Verhalten von der Frage der Zulässigkeit der von ihr durchzuführenden Reisen abhängig ist, kann daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung des in der dargelegten Weise eingegrenzten Rechtsverhältnisses nicht abgesprochen werden, und zwar entgegen der Meinung des Berufungsgerichts auch nicht deshalb, weil bei veränderten Tatumständen die Frage des Rechtsverhältnisses und der daraus resultierenden Ansprüche wieder anders zu beurteilen wäre. Derartige mögliche Veränderungen wie die vom Berufungsgericht genannten Inhalte und Erscheinungsformen der Werbung und die Veränderung der Geldwertverhältnisse berühren allein die Frage der Tragweite (Rechtskraft) der zu treffenden Entscheidung; sie können jedoch nicht dazu führen, einer Partei die Klärung eines Rechtsverhältnisses auch insoweit zu verweigern, als dessen tatsächliche Umstände in der Gegenwart und mindestens in der für wirtschaftliche Entscheidungen maßgeblichen näheren Zukunft feststehen.
Dem stehen die vom Berufungsgericht genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 12.1.1960 - I ZR 30/58 (GRUR 1960, 500, 504 - Plagiatsvorwurf) und vom 20.11.1975 - KZR 1/75 (GRUR 1976, 206, 209 = WRP 1976, 156 - Rossignol) nicht entgegen, da es sich in jenen Fällen um die Feststellung der Zulässigkeit von künftigen Verhaltensweisen ging, die - anders als vorliegend - in hohem Maße hypothetisch waren und deren Bewertung in der Tat von den erst in der Zukunft zu erwartenden und unbestimmten und in den dort vorliegenden Sachverhalten noch nicht konkretisierten Umständen abhing.
b) Der Hilfsantrag kann auch nicht deshalb als mangels Feststellungsinteresse unzulässig beurteilt werden, weil er auf ein Ziel gerichtet sein könnte, das bereits mit der Leistungsklage verfolgt werden könnte.
Zwar zielt das Begehren im Ergebnis darauf, den Beklagten an weiterem Vorgehen gegen Reiseveranstaltungen der hier fraglichen Art zu hindern, so daß sich die Frage stellen kann, ob die Klägerin nicht auch im Wege der Unterlassungsklage vorgehen könnte. Die Frage bedarf jedoch keiner näheren Prüfung, da ein Feststellungsinteresse unter den hier gegebenen Umständen unabhängig von ihrer Beantwortung anzunehmen ist. Eine Leistungsklage kann nämlich nach den hierfür allein maßgeblichen Grundsätzen der Prozeßwirtschaftlichkeit (vgl. BGH, Urt. v. 10.5.1978 - VIII ZR 167/77, NJW 1978, 1520, 1521; Urt. v. 9.6.1983 - III ZR 74/82, NJW 1984, 1118, 1119; h.M.) das Interesse an einer Feststellungsklage nur dann ausschließen, wenn ihre Voraussetzungen und ihre Risiken für den Kläger von denen der Feststellungsklage nicht grundlegend verschieden sind; denn es wäre in keiner Weise prozeßwirtschaftlich, den Kläger zunächst zu einer Leistungsklage zu zwingen, die an einem gegenüber der Feststellungsklage zusätzlichen Erfordernis scheitern kann, und ihn damit vor die Notwendigkeit zu stellen, die Feststellungsklage mit ihren anderen und geringeren Erfolgsvoraussetzungen erst nach erfolgloser Durchführung des Leistungsprozesses zu erheben. Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber schon deshalb, weil der Erfolg der Leistungsklage - anders als der der Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs des Beklagten - einen eigenen Unterlassungsanspruch der Klägerin voraussetzt und ein solcher Anspruch zumindest zweifelhaft erscheint. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist nämlich eine unberechtigte Abmahnung gegenüber einem (vermeintlichen) allgemeinen Wettbewerbsverstoß - anders als bei Schutzrechtsverwarnungen - in der Regel nicht als anspruchsbegründende Verletzung eines Rechts anzusehen, sondern allenfalls in Ausnahmefällen und unter bestimmten Umständen als wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG zu beurteilen (vgl. BGH, Urt. v. 8.2.1963 - I b ZR 132/61, WRP 1965, 97, 99 - Kaugummikugeln; Urt. v. 16.4.1969 - I ZR 59-60/67, GRUR 1969, 479, 481 = WRP 1969, 280 - Colle de Cologne). Da somit dem Abgemahnten mit einer Leistungsklage ein erhebliches zusätzliches Risiko aufgebürdet würde, muß in derartigen Fällen grundsätzlich auch die Feststellungsklage als angemessenes und geeignetes Mittel zur Klärung der ungewissen Rechtslage angesehen werden. Dementsprechend ist der Bundesgerichtshof auch wiederholt in vergleichbaren Fällen von der Zulässigkeit einer Feststellungsklage ausgegangen, ohne die Frage einer etwa gleichfalls möglichen Leistungsklage (vgl. dazu Pastor, Der Wettbewerbsprozeß, 3. Aufl., S. 213 f.) zu erörtern (vgl. BGH, aaO. - Colle de Cologne; ferner BGH, Urt. v. 7.7.1972 - I ZR 96/71, GRUR 1973, 206, 207 = WRP 1973, 21 - Skibindungen).
III. Das Berufungsurteil kann somit wegen der aufgezeigten Rechtsmängel insoweit keinen Bestand haben, als es auch die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihres Hilfsantrags zurückgewiesen hat. In diesem Umfang sowie im Kostenausspruch ist es aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 2992762 |
NJW 1986, 1815 |
GRUR 1985, 571 |
MDR 1985, 467 |