Rz. 88

A vertreibt Messer, die mit der Aussage "made in Germany" beworben werden. Der Mitbewerber B lässt A daraufhin durch die eigene Rechtsabteilung anschreiben. Seitens des hauseigenen Syndikus wird ausgeführt, man gehe davon aus, dass A dieses Verhalten "sofort einstellen werde", da man andernfalls über "juristische Konsequenzen" nachdenken müsse. Nachdem A sein Verhalten fortsetzt, erwirkt B – nunmehr anwaltlich vertreten – eine einstweilige Verfügung. Dagegen legt A Kostenwiderspruch ein.

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