Rz. 145

Die negative Feststellungsklage kann nach den allgemeinen Vorschriften überall dort erhoben werden, wo der Abmahnende seinerseits gerichtliche Schritte ergreifen könnte. Wird seitens des Abmahnenden (Beklagter des Feststellungsverfahrens) später Leistungsklage erhoben, so muss diese nicht als Widerklage bei dem Gericht, vor dem die Feststellungsklage bereits anhängig ist, geltend gemacht werden, sondern kann vor einem anderen gemäß § 14 UWG für die Ansprüche der Gegenseite zuständigen Gericht erhoben werden.[170] Der Auffassung, die ein solches Verhalten als missbräuchlich ansieht, wurde vom BGH mit der Begründung entgegengetreten, der durch die Abmahnung gewarnte Schuldner hätte es praktisch stets in der Hand, durch sofortige Erhebung der Feststellungsklage den ihm genehmen Gerichtsstand festzulegen. Dieser zusätzliche Nachteil sei dem verletzten Gläubiger nicht zumutbar.[171] Umstritten ist weiterhin, welches Gericht zuständig ist, wenn der Beklagte eines negativen Feststellungsverfahrens nunmehr umgekehrt eine einstweilige Verfügung beantragen möchte.[172]

Eine negative Feststellungsklage ist unzulässig, wenn zuvor eine Einigungsstelle angerufen wurde (§ 15 Abs. 10 S. 4 UWG).

[170] BGH GRUR 1994, 846, 848 – Parallelverfahren II.
[171] BGH GRUR 1994, 846, 848 – Parallelverfahren II.
[172] Siehe Hoene, Negative Feststellungsklage, WRP 2008, 44 ff.

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