An das Landgericht _____
– Wettbewerbskammer –
Az. _____
Gegner: RA _____
– Abschriften zwecks Zustellung anbei –
In Sachen Z-GmbH ./. X-GmbH
bestellen wir uns zu Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin. Namens und im Auftrag der Antragsgegnerin legen wir gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts _____ (Az.: _____) vom _____, zugestellt am _____,
Widerspruch
ein. Im Termin zur mündlichen Verhandlung werden wir beantragen,
1. |
die einstweilige Verfügung des Landgerichts _____ vom _____, Az.: _____, aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen; |
2. |
der Antragstellerin aufzugeben, die Vollstreckung aus der einstweiligen Verfügung mit sofortiger Wirkung ohne, notfalls gegen Sicherheitsleistung einzustellen; |
3. |
der Antragstellerin die Kosten des Verfügungsverfahrens aufzuerlegen. |
Gründe:
1. Die einstweilige Verfügung vom _____ ist nicht innerhalb der Vollziehungsfrist dem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin zugestellt worden. Dies, obwohl der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in das Rubrum der Verfügung aufgenommen worden war und in den Gründen außerdem stand:
"Die Schutzschrift vom _____ hat vorgelegen."
Nach h.M. genügt dies nicht den Zustellungserfordernissen. Eine Heilung kommt gleichfalls nicht in Betracht, da die der Antragsgegnerin persönlich übermittelte Ausfertigung unleserlich war.
Glaubhaftmachung: Vorlage der dem Antragsgegner übersandten Ausfertigung in der mündlichen Verhandlung
– Anlage AG 1 –
2. Die einstweilige Verfügung vom _____ ist darüber hinaus auch aufgrund materiell-rechtlicher Erwägungen aufzuheben. Die Antragstellerin beruft sich zu Unrecht auf einen Verstoß gegen § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 11 der Blacklist und § 5a Abs. 6 UWG. Der Antragstellerin ist zwar zuzugeben, dass der von ihr angegriffene Beitrag auf Seite 23 der Stadtzeitung Z nicht mit dem Wort "Anzeige" überschrieben ist. Gleichwohl handelt es sich vorliegend nicht um einen Fall der getarnten Werbung. Die Antragstellerin verkennt, dass die Anzeige in Stil und Aufmachung her völlig unterschiedlich von den journalistischen Beiträgen der Stadtzeitung Z ist. Dies ergibt sich schon aus dem vierfarbigen Druck, dem andersfarbigen Hintergrund und letztlich auch der optischen Abtrennung durch einen dunkelblauen Rahmen. Gestaltung, Farbgebung und Überschrift sind daher derart aus dem Rahmen des üblichen Layouts von Z fallend, dass selbst ein flüchtiger Verbraucher den werblichen Charakter des Beitrages sofort erkennen kann. Der von der Antragstellerin gerügte Umstand, die Anzeige sei sehr textlastig, steht dem somit nicht entgegen. Es gibt keine Verbrauchererwartung dergestalt, dass eine Werbung stets nur aus einem Bild mit einigen kurzen Bildunterschriften besteht. Im Gegenteil hat sich gerade in den letzten Jahren eine weit verbreitete Übung eingebürgert, auch mit umfangreichen (Sach-) Informationen für ein Produkt zu werben.
3. Die Verfügung ist auch deshalb aufzuheben, weil kein Verfügungsgrund gegeben ist. Die Antragstellerin hat wohlweislich verschwiegen, dass sie die Antragsgegnerin bereits im Juli _____ abgemahnt hatte.
Glaubhaftmachung: Vorlage der Abmahnung vom _____ in Kopie als
– Anlage AG 3 –
Sie hat daher bis zur Beantragung der einstweiligen Verfügung 6 Monate zugewartet, ohne weitere Maßnahmen zu ergreifen.
Dem Widerspruch ist daher stattzugeben.
(Unterschrift)