Rz. 18
In der Regel ist einer Abmahnung eine vorformulierte Unterwerfungserklärung beigefügt. In dieser sollten die Punkte aufgeführt werden, die nach Meinung des Verletzten eine Wiederholungsgefahr ausräumen. Allerdings muss darauf geachtet werden, die Unterwerfungserklärung nicht zu weitgehend zu formulieren, da sie ansonsten im Zusammenspiel mit der Abmahnung Rechtsberühmungen enthalten kann, die eine negative Feststellungsklage (siehe Rdn 142) nach sich ziehen können. Die Unterlassungserklärung sollte daher auf die konkrete Verletzungsform beschränkt werden. Typischerweise enthält die Unterwerfungserklärung auch die Aufforderung zur Kostenerstattung. Daneben können auch Annexansprüche (Auskunft und Schadensersatz) aufgenommen werden. Dies empfiehlt sich jedoch nur, wenn wirklich das ernsthafte Interesse besteht, später auch einmal einen Schadensersatzanspruch durchzusetzen. Ansonsten führt die Vielzahl der dann dem Abgemahnten auferlegten Verpflichtungen nicht selten dazu, dass dieser sich insgesamt weigert, dem Abmahnverlangen Folge zu leisten. Gerade die Schadensersatzverpflichtung stellt bei Abgemahnten, die noch nie oder selten mit wettbewerbsrechtlichen Verfahren in Berührung gekommen sind, ein erhebliches Hindernis dar, weil nicht beurteilt werden kann, welche zukünftigen Verpflichtungen den Abgemahnten noch treffen. In dem nachfolgend abgedruckten Muster werden der Vollständigkeit halber Annexansprüche aufgeführt.
Bei der Formulierung des Auskunftsanspruchs sollte man darauf achten, dass man einerseits all die Informationen einfordert, die zur Ermittlung des erlittenen Schadens notwendig sind, andererseits auch nicht über das Ziel hinausschießt, weil man sonst Gefahr läuft, dass Teile des Auskunftsanspruchs als unbegründet zurückgewiesen werden. Beim Schadensersatzanspruch ist auf die kurze Verjährung des § 11 UWG zu achten. Die kurze Verjährungsfrist wird allerdings in § 11 Abs. 2 UWG modifiziert.
Unbedingt zu vermeiden sind Formulierungen, die bspw. eine Verpflichtung zur Zahlung der Abmahnkosten suggerieren, um das Unterlassungs- und damit Rechtschutzinteresse entfallen zu lassen, oder die ein verschuldensunabhängiges Vertragsstrafeversprechen vorsehen. In diesen Fällen besteht die Gefahr eines Einwands rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, das auch den Kostenerstattungsanspruch entfallen lässt. Zudem besteht die Gefahr, einen Anspruch des Abgemahnten auf Aufwendungsersatz auszulösen, wenn die Abmahnung für einen Mitbewerber in Fällen des § 13 Abs. 4 UWG ausgesprochen wird (§ 13 Abs. 5 UWG); dieser "Gegenanspruch" dürfte auch dann schon entstehen, wenn lediglich auf eine Verpflichtung zur Kostenübernahme hingewiesen wurde.