Rz. 50
In dem Verfügungsantrag sind die Voraussetzungen für eine Antragsbefugnis darzustellen. Dies kann Ausführungen zu der Aktivlegitimation erfordern. Wenn es sich um einen unmittelbar Verletzten handelt, genügt ein Hinweis auf das Wettbewerbsverhältnis. Umgekehrt müssen, wenn die Passivlegitimation des in Anspruch Genommenen nicht ohne weiteres erkennbar wird (bspw. in den Fällen des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zum Umfang des Vertriebs gleichartiger Waren oder Dienstleistungen), dazu Ausführungen erfolgen. Weiter muss zur Dringlichkeit Stellung genommen werden. Auch hier reicht ein Hinweis auf die Kenntnisnahme des Antragstellers von dem Wettbewerbsverstoß, die auch glaubhaft gemacht werden muss. Die Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO müssen nicht gesondert dargelegt werden (§ 12 Abs. 1 UWG). Anders liegt der Fall dann, wenn Zweifel an der Dringlichkeit bestehen können. Da die Dringlichkeit vom Gericht aber von Amts wegen zu überprüfen ist, sind die Gründe, warum der Antragsteller trotz Kenntnis der maßgeblichen Umstände und der für ihn drohenden Nachteile längere Zeit untätig geblieben sind, darzulegen. Dabei ist bei der Darstellung der noch bestehenden Dringlichkeit wie aber auch schon im Vorfeld bei der Bearbeitung des Mandates auf folgende Problemfelder zu achten, die dringlichkeitsschädlich sein können:
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Unsorgfältiges Arbeiten der Anwälte wird dem Antragsteller zugerechnet und kann die Vermutung der Dringlichkeit entfallen lassen. So wird bspw. die Dringlichkeit des Verfügungsantrages dadurch widerlegt, dass der Antragsteller wegen eines in der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatzes des Gegners eine Schriftsatzfrist beantragt oder wegen einer Geschäftsreise um Verlegung des Verhandlungs- oder Verkündungstermins bittet oder aber Fristverlängerungen bei der Berufungsbegründung beantragt. Auch wenn das Instanzgericht zustimmt – die Dringlichkeit wird von Amts wegen noch einmal beim OLG überprüft! |
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Der Zeitaufwand für außergerichtliche Einigungsversuche ist nicht nachvollziehbar. |
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Die Angelegenheit wird wegen des mehrwöchigen Urlaubes des Anwaltes nicht weiter bearbeitet. |
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Ergehenlassen eines Versäumnisurteils. |
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Der Verstoß war längere Zeit bekannt oder hätte bekannt sein müssen. |
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Ein Verstoß wird abgemahnt, ein kerngleicher Verstoß ist seit längerem bekannt. |
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Stillhalteabkommen oder selektives Vorgehen gegen einzelne Verletzer. |
Dem Mandanten ist daher unbedingt die Notwendigkeit rascher Entscheidungen näher zu bringen, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass sich die Dringlichkeit aus objektiven Umständen ergibt und daher auch dann entfällt, wenn Vergleichsgespräche in Zustimmung beider Parteien unterbrochen wurden oder der Gegner Fristverlängerungen zugestimmt hat.
Die für die Wahrung der Dringlichkeit erforderliche Frist zwischen der ersten Kenntnis des Antragstellers von dem wettbewerbswidrigen Verhalten und der Einreichung eines Verfügungsantrages variiert zwischen den einzelnen Gerichtsbezirken, wobei es auch dort keine festen zeitlichen Grenzen gibt, sondern auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt wird. Als Untergrenze wird man wohl eine Frist von vier Wochen ab Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes anzusehen haben. Dabei kommt es für die Kenntniserlangung darauf an, wann der zuständige Mitarbeiter Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können. Eine allgemeine Marktbeobachtungspflicht besteht aber nach h.M. nicht. Der Sachverhalt ist sodann zügig zu erarbeiten.
Umstritten ist, ob ein erstinstanzlich unterlegener Antragsteller im folgenden Berufungsverfahren die Berufungs- und Begründungsfristen ausschöpfen darf. Es empfiehlt sich, sich mit der örtlichen Sprachpraxis vertraut zu machen.
Keine Antragsvoraussetzung ist das Vorschalten einer Abmahnung; unterbleibt ein Abmahnverfahren, kann der Antragsgegner jedoch in allen Fällen, in denen die Abmahnung nicht entbehrlich war, durch sofortiges Anerkenntnis die Kostenfolge des § 93 ZPO auslösen.