Rz. 25
Eine Unterwerfungserklärung ist darauf gerichtet, einen Unterlassungsvertrag mit dem Abmahnenden zu schließen. Der Abmahnende hat daher keinen Anspruch darauf, dass der Abgemahnte gerade die vorformulierte Unterwerfungserklärung unterzeichnet und zurücksendet. Auch jede andere Erklärung, die inhaltlich weit genug gefasst und mit einer ausreichenden Vertragsstrafe bewehrt ist, lässt die Wiederholungsgefahr und damit das Rechtsschutzinteresse entfallen. Es ist daher zulässig – und manchmal auch dringend geboten –, allzu abstrakt formulierte Unterwerfungsverlangen auf die konkrete Verletzungsgefahr zu reduzieren. Die Unterwerfungserklärung unterliegt auch keinem Schriftformerfordernis. Aus Beweisgründen und zur Sicherheit des Abmahnenden wird man allerdings verlangen können, dass eine Unterwerfungserklärung zunächst per Telefax und – wenigstens solange als über Telefax-Erklärungen und deren Wirksamkeit noch unterschiedliche Rechtsprechung besteht – auch noch einmal schriftlich bestätigt wird. In der Praxis hat sich außerdem eingebürgert, dass der Abmahnende die Annahme der Unterwerfungserklärung bestätigt, schon um eine spätere Auseinandersetzung über das Zustandekommen und den Inhalt des Unterwerfungsvertrags zu vermeiden. Rechtlich ist dies nur dann notwendig, wenn eine andere als die vorformulierte Erklärung abgegeben wird, da diese – folgt man der Auffassung des mit Zusendung einer Abmahnung verbundenen Angebots auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrages – ja bei einer inhaltlichen Änderung sich als neuer Antrag des Abgemahnten darstellt. Außerdem kann auch der Abgemahnte auf Rechtssicherheit bestehen und daher Klarheit darüber verlangen, ob trotz Abgabe einer Unterwerfungserklärung noch mit weiteren Auseinandersetzungen zu rechnen ist.
Rz. 26
Die Abgabe einer Unterwerfungserklärung ist eine Willenserklärung und daher nach allgemeinen Regeln zu beurteilen. Daraus folgt, dass der Abgemahnte vollumfänglich für den fristgerechten Zugang beim Abmahnenden beweispflichtig ist. Anders als bei der Abmahnung selbst (siehe Rdn 4) ist der Nachweis der Absendung der Unterwerfungserklärung daher nicht ausreichend.
Rz. 27
Kommt ein Unterwerfungsvertrag zustande, so wird ein Dauerschuldverhältnis begründet. Dieses kann wie jedes dieser Vertragsverhältnisse aus wichtigem Grund gekündigt werden. Einen solchen stellt bspw. ein Wandel der Rechtsprechung oder eine Gesetzesänderung dar. Vor vorschnellen Kündigungen ist allerdings zu warnen. Darin liegt gleichzeitig eine Berühmung, das ursprünglich beanstandete Verhalten künftig fortsetzen zu können. Dies kann ein neues Verfahren nach sich ziehen, insbesondere wenn die Rechtslage noch ungeklärt ist.
Rz. 28
Bei der Abgabe der Unterlassungserklärung ist die in der Abmahnung gesetzte Erklärungsfrist strikt einzuhalten. Ist dies aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, sollte rechtzeitig versucht werden, eine Verlängerung der Erklärungsfrist zu erhalten. Nach der Rechtsprechung hat der Abgemahnte auch bei einer nur ganz geringfügigen Fristüberschreitung die Kosten eines dann sofort eingeleiteten Gerichtsverfahrens zu übernehmen.
Notarielle Unterlassungserklärungen beseitigen nach Auffassung der Rechtsprechung das Rechtsschutzbedürfnis des Abmahnenden nicht. Hintergrund sind die Durchsetzungsschwierigkeiten (z.B. eines Ordnungsmittelantrags nach § 890 Abs. 2 ZPO).