Rz. 97
Die Aufhebungsmöglichkeit einer einstweiligen Verfügung ergibt sich aus § 927 ZPO. Bei nachträglicher Veränderung maßgeblicher Umstände ist die Aufhebung einer Verfügung jederzeit möglich.
Zuständig ist gemäß § 927 Abs. 2 ZPO das Gericht, das "den Arrest angeordnet hat". Dies ist nach herrschender Meinung das Gericht erster Instanz, auch wenn die einstweilige Verfügung erst in der Berufungsinstanz erlassen worden ist.
Rz. 98
Die wesentlichen Aufhebungsgründe sind:
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Verjährung des der Verfügung zugrunde liegenden Anspruchs, |
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Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, |
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Versäumung der Vollziehungsfrist gemäß § 929 Abs. 2 ZPO, |
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Feststellung der Unbegründetheit des Verfügungsanspruchs im Hauptsacheverfahren, |
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wesentliche Veränderung der tatsächlichen und rechtlichen Grundlage für die erlassene Verfügungsentscheidung. Hier sind die Einzelheiten jedoch umstritten. Wird aber die einer einstweiligen Verfügung zugrunde liegende gesetzliche Vorschrift nachträglich als verfassungswidrig aufgehoben, so besteht nach der ganz herrschenden Meinung ein Aufhebungsanspruch nach § 927 ZPO. |
Rz. 99
Das Recht des Schuldners, einen Aufhebungsantrag zu stellen, ist wie der Widerspruch unbefristet und unterliegt lediglich Verwirkungsgesichtspunkten (siehe Rdn 80).
Rz. 100
Die Kostenentscheidung richtet sich nach Erfolg oder Misserfolg nur des Aufhebungsverfahrens als solchem. Bereits vorher festgesetzte Kosten bleiben – wie bereits ausgeführt – von der Entscheidung im Aufhebungsverfahren unberührt. Von dieser Regel gibt es allerdings drei Ausnahmen:
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Der Gläubiger hat die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO versäumt. |
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Die Hauptsacheklage ist rechtskräftig als von Anfang an unbegründet abgewiesen worden. |
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Strittig ist, ob über die Kosten des ursprünglichen Verfügungsverfahrens nochmals entschieden werden muss, wenn das der einstweiligen Verfügung zugrunde liegende Gesetz nachträglich vom Bundesverfassungsgericht (mit ex tunc-Wirkung) aufgehoben wird. |
Rz. 101
Vor Einleitung eines Aufhebungsverfahrens sollte der Schuldner aus Kostengründen aufgefordert werden, freiwillig auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung zu verzichten. Anderenfalls besteht in einem Aufhebungsverfahren – wie auch sonst in jedem gerichtlichen Verfahren – die Möglichkeit, den Aufhebungsanspruch mit der Kostenfolge des § 93 ZPO unverzüglich anzuerkennen. Das nachfolgende Muster enthält einen Fall, in dem sich die Gesetzeslage im Laufe eines Verfügungsverfahrens ändert. Strittig ist aber in diesem Zusammenhang, ob die Kosten dann dem ursprünglichen Antragsteller auferlegt werden können.