Rz. 23

Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so sind Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten, § 67 Abs. 6 S. 5 VwGO (entspricht § 67 Abs. 3 S. 2 VwGO a.F.).

Zustellungen, die an den Beteiligten selbst erfolgen, sind unwirksam,[21] mit der Folge, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnt.[22] Dies setzt allerdings voraus, dass das Gericht Kenntnis von der Bevollmächtigung hat. Erlangt es diese Kenntnis erst später, z.B. nachdem die Geschäftsstelle das Urteil zum Zweck der Zustellung zur Post gegeben hat, so behält es mit dieser Zustellung sein Bewenden.[23]

 

Rz. 24

Sind mehrere Bevollmächtigte bestellt, kann die Zustellung an jeden einzelnen ergehen. Wird die Entscheidung eines Gerichts an mehrere Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten zugestellt, so beginnen Fristen mit der ersten Zustellung zu laufen.[24]

 

Rz. 25

Die Ladung zur mündlichen Verhandlung ist gemäß § 56 Abs. 1 und 2 VwGO nach den Vorschriften der ZPO zuzustellen.[25] Das Gericht trägt die verfahrensrechtliche Beweislast dafür, dass die Ladung zugegangen ist.[26] So ist es dabei auch Sache der Gerichtsorganisation, für die sorgsame Aufbewahrung der Empfangsbekenntnisse zu sorgen.[27]

Die Zustellung an einen Rechtsanwalt kann gemäß § 174 Abs. 1 ZPO gegen Empfangsbekenntnis erfolgen, welches den Nachweis für die Zustellung erbringt (§ 174 Abs. 4 ZPO) und die Zustellungsurkunde nach § 182 ZPO ersetzt. Für die Wirksamkeit der Zustellung kommt es darauf an, dass der Rechtsanwalt selbst Kenntnis vom Zugang des zuzustellenden Schriftstücks genommen hat.[28] Befindet sich ein Empfangsbekenntnis für die Zustellung der Ladung nicht bei den Akten und ist auch sonst nicht auffindbar, so lässt der Verlust des Empfangsbekenntnisses nach Zustellung zwar die Zustellungswirkungen nicht mehr entfallen; der Nachweis kann dann aber mithilfe anderer Beweismittel erbracht werden.[29] Auch wird der fehlende Nachweis einer formgerechten Zustellung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 189 ZPO durch den tatsächlichen Zugang des Dokuments geheilt. Ausreichend, aber auch erforderlich, ist dafür aber, dass der Rechtsanwalt zumindest konkludent bestätigt, das Schriftstück selbst erhalten und als zugestellt entgegengenommen zu haben.[30]

Bestreitet der RA den Empfang der Ladung und ist das Empfangsbekenntnis nicht auffindbar, bedarf es eines sonstigen zweifelsfreien Nachweises, dass der Rechtsanwalt die Ladung erhalten hat.[31] Ohne einen Nachweis der Zustellung ist die Ladung jedoch nicht wirksam erfolgt.[32]

[21] H.M.; statt vieler: BVerwG NVwZ 1985, 337.
[22] BVerwG BayVBl 1993, 30, 31.
[23] BVerwG BayVBl 1993, 30, 31.
[24] BVerwG NJW 1998, 3582; 1980, 2269; insgesamt dazu: Czybulka in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 67 Rn 92.
[26] BVerwG, Beschl. v. 27.7.2015 – 9 B 33.15, BayVBl. 2016, 645 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 25.4.2005 – 1 C 6.04 – Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 72 S. 70 zum Nachweis eines Anhörungsschreibens zu § 130a VwGO.
[28] BVerwG, Beschl. v. 27.7.2015 – 9 B 33.15, BayVBl. 2016, 645 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 24.5.1984 – 3 C 48.83 – Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 23 S. 10 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 19.4.2012 – IX ZB 303/11 – NJW 2012, 2117 Rn 6; OLG Hamm, Urt. v. 12.1.2010 – 4 U 193/09 – NJW 2010, 3380, 3381; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 56 Rn 33; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl. 2015, § 174 Rn 5b.
[29] BVerwG, Beschl. v. 27.7.2015 – 9 B 33.15, BayVBl. 2016, 645 unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 27.7.2015 – 9 B 33.15, BayVBl. 2016, 645 unter Hinweis auf Stöber, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 174 Rn 19.
[30] BVerwG, Beschl. v. 27.7.2015 – 9 B 33.15, BayVBl. 2016, 645 unter Hinweis auf vgl. BVerwG, Urt. v. 17.5.2006 – 2 B 10.06 – Buchholz 303 § 174 ZPO Nr. 2 Rn 5, Beschl. v. 29.4.2011 – 8 B 86.10 – Buchholz 310 § 56 VwGO Nr. 13 Rn 6.
[32] BVerwG, Beschl. v. 27.7.2015 – 9 B 33.15, BayVBl. 2016, 645 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 25.4.2005 – 1 C 6.04 – Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 72 S. 70.

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