Rz. 47

Muster 56.11: Feststellung der Vertragsfortdauer durch den Verwalter

 

Muster 56.11: Feststellung der Vertragsfortdauer durch den Verwalter

An das Amtsgericht

Zivilabt. für Wohnungseigentumssachen

_____

Klage nach § 43 Abs. 2 Nr. 3 WEG

des WEG-Verwalters _____

– Kläger –

gegen

  die Wohnungseigentümergemeinschaft _____

– Beklagte –

Es wird beantragt,

festzustellen, dass der vom Kläger mit der Beklagten geschlossene Verwaltervertrag vom _____ mangels einer wirksamen Kündigung – enthalten im vom Verwalter nicht angreifbaren Abberufungsbeschluss nicht mit sofortiger Wirkung beendet wurde und weitere sechs Monate fortläuft bis _____.

Begründung:

Der Kläger ist der mit Beschluss vom _____ wirksam bestellte Verwalter der im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Das Beschlussprotokoll vom _____ wird als

Anlage K 2

überreicht und es wird auf TOP 3 Bezug genommen. Der Verwaltervertrag wurde am _____ abgeschlossen und hat eine Laufzeit von fünf Jahren. Auf der Eigentümerversammlung vom _____, zu der der Kläger mit Schreiben vom _____ ordnungsgemäß geladen hatte, fassten die Beklagten Beschluss über die sofortige Kündigung des Verwaltervertrages und die sofortige Enthebung des Klägers aus seinem Amt. Auf TOP 4 des Beschlussprotokolls,

Anlage K 2, wie vor

wird Bezug genommen. Die Abberufung ist rechtswidrig. Es fehlt an einem nach § 10 Ziff. 3 der TE zur Abberufung erforderlichen Grund, weil _____ (ist auszuführen). Der Abberufungsbeschluss wäre auf Anfechtung eines Wohnungseigentümers daher für ungültig zu erklären gewesen.

Auch der Verwaltervertrag mit dem Verband, der auszugsweise und nur für das Gericht überreicht wird als

Anlage K 3,

enthält eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten. Der Kläger begehrt daher die Feststellung des ungekündigten Fortlaufs des Vertrages für sechs Monate bis zum _____. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich bereits daraus, dass der Verwaltervertrag Grundvoraussetzung für das dem Kläger zustehende Verwalterhonorar ist. Eine Anfechtung des auf die Kündigung entfallenden Beschlussteils sowie des Abberufungsbeschlusses durch den Kläger/Verwalter scheidet seit 1.12.2020 aus Rechtsgründen aus.

(Rechtsanwalt)

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