An das Amtsgericht
Abt. für Wohnungseigentumssachen
_____
Klage nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG n.F.
des Wohnungseigentümers _____
– Kläger –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _____
gegen
den (verwalterlosen) Verband "WEG" _____ vertreten durch die übrigen Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage _____ in _____, als
– Beklagter –
Namens und in Vollmacht des Klägers wird beantragt, wie folgt zu erkennen:
1. |
Als Notverwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft _____ wird mit sofortiger Wirkung bis zur Bestellung eines ordentlichen Verwalters, aber längstens für fünf Jahre die Firma _____ GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer _____, eingesetzt. |
2. |
Die Verwaltervergütung beträgt _____ EUR zzgl. MwSt. pro Einheit und Monat. Für WEG-Versammlungen über die ordentlichen Jahresversammlungen hinaus beträgt die zusätzliche Vergütung – wenn die Versammlung von der Gemeinschaft gewünscht wurde – _____ EUR zzgl. MwSt. pro Versammlung. Für die Betreuung von Erhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahmen mit einem Volumen von über 5.000 EUR hinaus beträgt die Baubetreuungsgebühr 4 % der Instandsetzungskosten. Die Notverwalterin darf ohne Beschluss einer Versammlung jeweils Aufträge für die Eigentümergemeinschaft bis zu einem Betrag von 2.000 EUR vergeben, im Maximum _____ EUR im Jahr. Sie ist berechtigt, die Gemeinschaft außergerichtlich und gerichtlich zu vertreten und/oder Rechtsanwälte zu beauftragen. Die Rechte und Pflichten der Notverwaltung ergeben sich im Übrigen aus den §§ 27, 28 WEG. |
Begründung:
Die Kläger sind Eigentümer der im Rubrum genannten WEG. Die bisherige Verwalterin legte ihr Amt am _____ nieder und ist zur weiteren Zusammenarbeit nicht bereit. Seitdem ist das Amt unbesetzt. Es ist aus folgenden Gründen dringend die Bestellung eines WEG-Verwalters erforderlich: _____ (ausführen).
Die vorherige Einberufung einer Versammlung aufgrund gerichtlicher Ermächtigung ist aussichtslos.
(Rechtsanwalt)