Tenor
I. Als Notverwaltung für die WEG … in 20357 Hamburg wird mit sofortiger Wirkung, bis zur Bestellung einer ordentlichen Verwaltung, aber längstens für fünf Jahre, die Fa. … Hamburg, vertr. durch den Geschäftsführer Herrn … eingesetzt.
II. Die Verwaltervergütung beträgt DM 40,00 zzgl. MWSt. pro Einheit und Monat. Für WEG-Versammlungen über die ordentliche Jahresversammlung hinaus, beträgt die zusätzliche Vergütung DM 300,00 zzgl. MWSt pro Versammlung. Für die Betreuung von Instandsetzungsmaßnahmen mit einem Volumen über DM 10.000,00 hinaus, beträgt die Baubetreuungsgebühr 4 % der Instandsetzungskosten. Die Notverwalterin darf ohne Beschluß einer Versammlung jeweils Aufträge für die WEG bis zu einem Betrage von DM 4.000,00 vergeben. Sie ist berechtigt, die Gemeinschaft außergerichtlich und gerichtlich zu vertreten und/oder Rechtsanwälte zu beauftragen. Die Rechte und Pflichten der Notverwaltung folgen im übrigen aus §§ 27, 28 WEG.
III. Dieser Beschluß ist im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 44 III WEG) sofort vollziehbar.
IV. Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens haben alle Beteiligte zu gleichen Teilen zu tragen.
V. Der Geschäftswert wird auf DM 5.000,00 festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist gem. § 43 I Ziff. 3 WEG zulässig und gem. § 26 III WEG begründet.
Die Gemeinschaft hat auf drei aufeinanderfolgenden Versammlungen (12.8.00; 20.11.00 und 11.1.01), trotz Auslaufens der Bestellungszeit der Vorverwaltung zum 31.12.2000, keine neue WEG-Verwattung bestellen können. Eine Dringlichkeit ist wegen der Notwendigkeit, ausstehende Gelder für Strom, Wasser, Versicherungen, etc., zu zahlen und wegen der aus dem Verfahren vor dem AG Hamburg zum Aktz. 102 g II 677/99 WEG bekannten Feuchtigkeitsproblematik, die sinnvollerweise im Wege eines gerichtlichen selbständigen Beweisverfahrens angepackt werden sollte, gegeben. Die Antragsgegner sind dem Begehren der Antragsteller nicht entgegengetreten. Die mündliche Erörterung hat ergeben, daß ohne gerichtliche Hilfe eine WEG-Verwalterbestellung zeitnah nicht zu erwarten ist.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist von Amts wegen vorzunehmen, um Unklarheiten zur Verwalterstellung während einer eventuellen Verfahrensfortsetzung zu vermeiden. Im Rahmen der Notverwalterbestellung sind desweiteren gleich die Vergütung und Kompetenzen der Notverwalterin mitzuregeln, um Auseinandersetzungen, um Vertragsinhalte zu vermeiden.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens sind nach billigem Ermessen gem. § 47 WEG, da das Verfahren im Interesse aller Eigentümer ist, auf alle Eigentümer gleich zu verteilen. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten verbleibt es bei § 47 S. 2 WEG.
Der Geschäftswert ist gem. §§ 48 III WEG, 30 II KostO festgesetzt.
Unterschriften
Frind Richter am Amtsgericht
Fundstellen