Tenor
I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragsteller DM 5.366.72 nebst 4 % Zinsen seit dem 1.12.1999 zu zahlen. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller werden verpflichtet, an den Gegenantragsteller DM 1.763,69 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6.11.2000 zu zahlen. Im übrigen wird der Gegenantrag zurückgewiesen.
III. Die Antragsteller haben 15 % der gerichtlichen Kosten des Verfahrens und die durch die Anrufung des unzuständigen AG Hamburg – Prozeßgericht – entstandenen Kosten zu tragen. Der Antragsgegner hat 85 % der gerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind einander nicht zu erstatten.
IV. Der Geschäftswert wird bis zum 5.11.2000 auf DM 5.429,98, vom 6.11.2000 bis zum 10.12.2000 auf DM 12.264,84, und für die Zeit danach auf DM 11.513,01 festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten sind bereits durch das Verfahren vor dem AG Hamburg 102 c II 473/98 WEG gerichtsbekannt und durch die dort zur Akte gereichte Teilungserklärung v. 27.8.87 als Wohnungseigentümer verbunden. Sie streiten (weiter) über die Kostenfolgen einer Außen- und Innensanierung des Hauses.
Der gem. § 43 I Ziff. 1 WEG zulässige Zahlungsantrag der Antragsteller ist überwiegend erfolgreich.
Dem Antragsteller sind durch bestandskräftigen Beschluß der Eigentümerversammlung vom 11.10.99 zum TOP 2, Teil 2, lit a.), „diese Kosten” auferlegt worden, wobei sich diese Beschlußformulierung auf den vorhergehenden Satz „Daraufhin wurden auf Veranlassung der Verwaltung und in Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat die Sachen bei einer Spedition eingelagert.” bezieht. Nach dem objektiven Empfängerhorizont ist dieser Beschluß dahingehend auszulegen, daß der Antragsgegner materiell direkt durch diesen Beschluß verpflichtet wurde, alle zu diesem Zeitpunkt angefallenen, mit der Einlagerung der aus seiner Wohnung Nr. 1 herausgeholten Möbel zusammenhängenden Kosten zu bezahlen und auch die weiteren noch folgenden Lagerkosten für den Monat Oktober 1999, da unter lit. b.) des Beschlusses die sofortige Kündigung des Lagervertrages beschlossen wurde; mithin also klar war, daß für diesen Monat noch Lagerkosten anfallen würden. Bekannt waren zu dem Zeitpunkt dieser Beschlußfassung die Rechnungen gemäß Anlagen Ast. 2 und Ast. 3. Die diesbezügliche Summe wird im Beschluß auch als „Stand” informatorisch mitgeteilt, entfaltet aber insofern keine abschließende Wirkung. Daher hat der Antragsgegner auch die Rechnung Anl. Ast. 4 zu erstatten.
Der Beschluß enthält auch – im Unterschied zu der von der Antragsgegnerseite sinngemäß zitierten und angezogenen Entscheidung KG NJW-RR 1997, S. 1033 – eine direkte materielle Verpflichtung mit dem Gebrauch des Wortes „auferlegen”, wohingegen in dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des KG zugrundelag, nur eine „Aufforderung” beschlossen worden war, mit der Folge, daß das KG darin noch keine selbständige Begründung einer Zahlungspflicht durch Beschluß gesehen hatte.
Hinsichtlich der Rechnung über DM 1.854,86 (Ast. 2) stellt der genannte Beschluß einen abändernden Zweitbeschluß dar, da über diese Kostenposition schon im Rahmen der Gesamt – und Einzelabrechnung 1998 am 18.3.99 zu TOP 2 (Anl. Ast. 6, Anl. Ast. 7) bestandskräftig beschlossen worden war. In der Einzelabrechnung des Antragsgegners „versteckt” sich diese Position unter der Oberposition „Erhaltungsaufwand” (Aufgliederung in Konto 4302) und ist von ihm daher im Rahmen des Saldoausgleiches schon mit 3,41 %, also mit DM 63,26 bedient worden, weshalb die Antragsteller diesen Betrag von ihrer Forderung abzusetzen haben. Der bestandskräftige Abrechnungsbeschluß ist dann im Rahmen des – eventuell anfechtbaren, aber nicht angefochtenen (§ 23 IV WEG) – abändernden Zweitbeschlusses hinsichtlich der vollen Kostenauferlegung zuungunsten des Antragsgegners abgeändert werden (vgl. zu dem Problem: Bärmann-Pick-Merle, 8. Aufl. WEG, § 23 Rz. 51, 52, 66, 67). Eine Anfechtung ist nicht erfolgt, so daß der Antragsgegner an den Beschluß v. 11.10.99 gebunden ist. Er hätte bis zum 30.11.99 zahlen müssen.
Der von der Antragstellerseite begehrte Zinssatz ist nicht in voller Höhe zu gewähren, weil gem. Art. 229 EGBGB, welcher durch das „Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen” eingeführt ist, der dort genannte höhere Zins nur für Forderungen gilt, die nach dem 1.5.2000 fällig werden, was vorliegend eindeutig nicht der Fall ist, da der vorgenannte Beschluß die Fälligkeit setzt, weshalb auch eine zeitpartagierte Zinsberechnung ersichtlich nicht in Betracht kommt.
Entscheidungsgründe
II.
Der Gegenantrag ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet.
a.) Der Antragsteil bezüglich der Lager- und Rücktransportkosten gemäß den Belegen Anl. Ag 1 – Ag 5 ist gem. §§ 43 I Ziff. 1 WEG, 33 ZPO (analog) zulässig, aber nur teilweise begründet.
Der Antragsgegner hätte die Kündigung des Lagervertrages zum Ende Oktober 1999 zu akzeptieren gehabt, um im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht aus § 254 I BGB die Möbel wieder in die Wohnung zu ve...