Tenor

  • Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung v. 24.7.2002 unter Tagesordnungspunkt 8 (Umstellung und Erneuerung der Heizungsanlage) werden für ungültig erklärt.
  • Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens hat die weitere Beteiligte zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
  • Der Geschäftswert wird auf insgesamt EUR 21.654,91 festgesetzt (im Einzelnen: Anfechtungen zu den Beschlüssen unter TOP 3 und 4: EUR 13.877,06; unter TOP 6: EUR 3.000,--; unter TOP 8 : EUR 4.777,85).
 

Gründe

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer der … . Die weitere Beteiligte ist die bestellte WEG-Verwalterin. Zwischen den Beteiligten gilt die Teilungserklärung v. 12.2.1996 nebst Ergänzung v. 14.5.1996. Die Antragsteller sind die Eigentümer der Wohnung Nr. 23.

  • Nachdem die Antragsteller ursprünglich die Beschlußfassungen der Eigentümerversammlung v. 24.7.02 (Protokoll Anl. Ast. 3) zu der Jahresgesamtabrechnung 2001 und den daraus folgenden Einzelabrechnungen (TOP 3 u.4) und die Entlastung der Verwaltung für 2001 (TOP 6) angefochten hatten, hat auf der zwischenzeitlich stattgefundenen Eigentümerversammlung v. 2.12.2002 (Anl. Ag 5) die Beschlußfassung über eine berichtigte Jahresgesamtabrechnung 2001 nebst Heizkostenabrechnung und die Einzelabrechnungen nebst Aufhebung der vorherigen Beschlüsse stattgefunden. Die Verwaltung ist neu entlastet worden. In Ansehung dessen ist der ursprüngliche Streitgegenstand weggefallen. Die Antragsteller haben ihre diesbezüglichen Anfechtungsanträge für erledigt erklärt, so daß das Gericht im Rahmen der Gesamtkostententscheidung gem. § 47 WEG nur noch über die Kostenlast für diese Anfechtungspunkte zu entscheiden hat.

    Billiges Ermessen gebietet es, die gerichtlichen Kosten für diese Anfechtungspunkte der weiteren Beteiligten aufzuerlegen. Bei Fortsetzung des Verfahrens wäre dem zulässigen und begründeten Antrag der Antragsteller zu den vorgenannten Anfechtungspunkten stattzugeben gewesen: Die Heizkostenabrechnung in der ursprünglichen Version war falsch (falsche Bewertung Heizölbestand); dies ist unstreitig. Ebenso waren die im Jahre 2001 getätigten Ausgaben auf die Rechnung der Fa. … hin nicht vollständig eingestellt (s. gerichtlicher Hinweis v. 15.10.02). Auch weitere Fehler waren zu berichtigen, wie aus dem Protokoll über die Versammlung v. 2.12.2002 (Anl. Ag. 5 zu TOP 2) folgt. In Anbetracht dieser umfangreichen Berichtigungsnotwendigkeiten konnten die Antragsteller auch nicht nur einzelne Positionen der Abrechnungen anfechten, worauf die Antragsgegner sie verweisen wollten, da der Gesamtsaldo der Gesamtabrechnung und mehrere Unterpositionen betroffen waren, die eine Neu-Erstellung aller Einzelabrechnungen notwendig machte. Die Gesamtabrechnung endet nunmehr statt mit einem positiven Ergebnis von DM 1.871,7 mit einer Unterdeckung von DM 19.504,33.

    Die genannten Versäumnisse und Fehler sind durch die weitere Beteiligte verursacht worden. Es ist den Eigentümern, die auf der Versammlung für diese Abrechnungen stimmten, nicht anzulasten, daß sie zunächst auf deren Richtigkeit vertrauten und die nicht auf der Hand liegenden Mängel nicht rügten. Daher hat die weitere Beteiligte die gerichtlichen Kosten des Anfechtungsverfahrens zu tragen (vgl. dazu: Bärmann-Pick-Merle (im folgenden: B.P.M.), 8. Aufl. WEG, § 47 Rz. 24 m.w.N.).

    Hinsichtlich der diesbezüglichen außergerichtlichen Kosten verbleibt es bei der Grundregel aus § 47 S. 2 WEG, da es sich um ein gewöhnliches Wohnungseigentumsverfahren handelt. Der Bereich der Mutwilligkeit ist nicht erreicht ist und vorsätzliche Fehler sind nicht ersichtlich.

  • Der Anfechtungsantrag gegenüber den verschiedenen unter TOP 8 gefassten Beschlüssen (Umstellung der Heizungsart auf Gas, Verlegung eines Gasanschlusses, Finanzierung, Auftragsvergabe und Durchführung) ist gem. § 43 I Ziff. 4 WEG zulässig und auch begründet.

    Bereits die Vorbereitung des Beschlusses entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung i.S.v. § 21 III, IV WEG.

    a.) Nach dem Vorbeschluß der Versammlung v. 17.7.01 zu TOP 10 (Anl. Ast.8) waren zu den verschiedenen Möglichkeiten der Heizungserneuerung verschiedene Angebote einzuholen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies von der weiteren Beteiligten in Zusammenarbeit mit dem Antragsgegner … in ausreichendem Maße gemacht worden ist (woran das Gericht in Ansehung der beiderseitigen Vorträge zweifelt). Jedenfalls wurde mit der Einladung zur streitgegenständlichen Versammlung unter Ankündigung des Themas zu TOP 8 nur auf ein Umstellungsvorhaben bzgl. der Heizungsanlage auf Gas hingewiesen. Dies stellt eine unzulässige Präjudizierung der, nach dem Vorbeschluß ausdrücklich offengehaltenen, Entscheidung der Versammlung dar. Zudem wurde den Eigentümern in der Einladung die Übersendung der oder Einsichtnahme in die vorliegenden Angebote nicht angeboten. Es liegt auf der Hand, daß unter diesen Umständen eine unbeeinflußte Meinungsbildung auf der Versammlung nicht stattfinden konnte, zumal auf der Versammlung die Angebote nicht ausgehändigt wurden, sondern nur...

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