Rz. 82

Es findet aus vorläufig vollstreckbaren oder erst aus rechtskräftigen Entscheidungen die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der ZPO statt. Ergänzend kann auf die Ausführungen im Kapitel "Zwangsvollstreckung" verwiesen werden.

Ansonsten ist auf folgende aktuelle und praxisrelevante Punkte hinzuweisen:[201] Der BGH[202] hatte es zugelassen, dass eine Zwangshypothek für den WEG-Verwalter eingetragen wird, selbst wenn dieser den zugrunde liegenden Alt-Vollstreckungstitel als Verfahrensstandschafter, d.h. im eigenen Namen (auf fremde Rechnung) erstritten hat. Die fehlende materiell-rechtliche Forderungsinhaberschaft ist unschädlich. Dies vermeidet Schwierigkeiten bei der Durchsetzung solcher vom Verwalter in Verfahrensstandschaft erstrittenen Titel. Es bedarf also nicht einer Umschreibung des Titels gem. § 727 ZPO. Heute wird der Verband selbst als Gläubiger eingetragen.

Die Verurteilung des WEG-Verwalters zur Erstellung einer Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 2 WEG n.F. für Kalenderjahre, in denen er die Verwaltung geführt hat, ist als Verurteilung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung gem. § 888 Abs. 1 S. 1 ZPO durch Androhung von Zwangsmitteln und nicht als Verurteilung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung gem. § 887 Abs. 1 ZPO im Wege der Ersatzvornahme zu vollstrecken.[203]

[201] Riecke/v. Rechenberg, MDR 2003, 136.
[203] So jedenfalls mit schwacher Begründung BGH 23.6.2016 – I ZB 5/16, ZMR 2016, 972; vgl. dazu Abramenko, ZfIR 2016, 754 und Greiner, ZWE 2016, 409.

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