(Rubrum etc. wie Muster Rdn 85)
Begründung:
Die Parteien bilden die im Rubrum genannte Wohnungseigentümergemeinschaft.
In der Eigentümerversammlung vom _____, deren Protokoll überreicht wird als
Anlage K 1,
beschlossen die Eigentümer Vorschüsse zur Kostentragung basierend auf dem Wirtschaftsplan _____. Auf TOP _____ des Protokolls wird verwiesen. Der Beschluss ist unabhängig von seiner Bestandskraft umzusetzen und gilt für das Folgewirtschaftsjahr, längstens bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan fort.
Der die Wohnung des Beklagten betreffende Einzelwirtschaftsplan wird überreicht als
Anlage K 2.
Das monatlich zu zahlende Wohngeld beläuft sich auf _____ EUR. Der Beklagte schuldet das Hausgeld für die Monate _____, _____ und _____. In der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom _____ deren Protokoll überreicht wird als
Anlage K 3,
beschlossen die Eigentümer unter TOP _____ eine Sonderumlage über _____ EUR, gemäß Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung zu _____ EUR verteilt nach Heizfläche und zu _____ EUR verteilt nach Anzahl der Einheiten. Der Beschluss ist bestandskräftig. Auf die Wohnung des Beklagten entfiel ein Anteil in Höhe von _____ EUR. Die Sonderumlage war fällig zum _____. Auf den Beschlussinhalt wird verwiesen.
Die Sonderumlage wurde von der Verwaltung mit Schreiben vom _____, welches überreicht wird als
Anlage K 4,
abgerufen. Es ergibt sich somit folgender derzeitiger Rückstand:
Hausgeld _____ |
_____ EUR |
Hausgeld _____ |
_____ EUR |
Hausgeld _____ |
_____ EUR |
Sonderumlage |
_____ EUR |
zusammen |
_____ EUR |
Die Klägerin behält sich die Erhöhung des Klagantrags vor.
Die Ermächtigung der Verwaltung zur Einschaltung eines Rechtsanwalts mit dem Wohngeldinkasso ergibt sich aus _____ des Verwaltervertrages, der überreicht wird als
Anlage K 5.
Die geltend gemachten Zinsen schuldet der Beklagte aus dem Rechtsgrund des Verzugs.
Der Gerichtskostenvorschuss wird binnen spätestens 2 Wochen ab Anforderung zur Anweisung gebracht werden, sobald hier auch das gerichtliche Aktenzeichen bekannt ist.
(Rechtsanwalt)