Rz. 21

Muster 56.3: Unterlassungs- und Feststellungsklage (Dachbodennutzung als Wohnraum)

 

Muster 56.3: Unterlassungs- und Feststellungsklage (Dachbodennutzung als Wohnraum)

An das Amtsgericht

Zivilabt. für Wohnungseigentumssachen

_____

Klage nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG n.F.

der Wohnungseigentümergemeinschaft _____-Straße, vertreten durch den WEG-Verwalter _____,

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _____

gegen

den Wohnungseigentümer _____, _____-Straße

– Beklagten –

Namens und in Vollmacht der Klägerin wird beantragt,

1. den Beklagten zu verpflichten, es zu unterlassen, das ihm gehörende Teileigentum im Dachgeschoss zu Wohnzwecken zu nutzen,
2. festzustellen, dass der Beklagte nur berechtigt ist, diesen Dachraum entsprechend der in der Teilungserklärung vorgesehenen Bestimmung als Speicher oder auf sonstige Weise, die nicht mehr stört als eine bestimmungsgemäße Nutzung als Speicher, zu nutzen.

Begründung:

Der Beklagte ist Mitglied der Klägerin. Die Klägerin macht als insoweit rechtsfähiger Verband in Prozessstandschaft Rechte der Miteigentümer des Beklagten im eigenen Namen geltend. Entgegen der in der auszugsweise als

Anlage K 1

überreichten Teilungserklärung zu § 13 Ziff. 2 getroffenen Zweckbestimmung, die Vereinbarungscharakter i.S.d. §§ 10 Abs. 2, 3, 15 Abs. 1 WEG a.F. hat, brachte der Beklagte in seinem Speicher mehrere Heizkörper an die vorhandenen Steigleitungen an und baute neben einem Waschbecken und einer Dusche ein WC ein. Seither wird der Raum von dem vierzehnjährigen Sohn des Beklagten genutzt. Dies führt zu beträchtlichen Störungen: _____

Beweis: Zeugnis _____

Zur besseren Unterrichtung des Gerichts überreichen die Kläger in Kopie als

Anlage K 2

das vom Verwalter angefertigte Lärmprotokoll und nehmen auf dessen Inhalt Bezug. Die Wohnnutzung stört daher mehr als die Nutzung zu Speicherzwecken, die lediglich das Ab- und Unterstellen von Sachen erlaubt, aber nicht den ständigen Aufenthalt von Personen zu Wohnzwecken.

In der Eigentümerversammlung vom _____, Protokoll wird überreicht als

Anlage K 3,

beschlossen die Wohnungseigentümer, den Beklagten über die Verwaltung auffordern zu lassen, die zweckbestimmungswidrige Nutzung zu unterlassen. Für den Fall, dass der Beklagte der Aufforderung nicht Folge leistet, wurde beschlossen, den Anspruch im Namen des rechtsfähigen Verbandes gerichtlich durchzusetzen. Auf den Inhalt des Protokolls wird verwiesen. Der Beschluss ist bestandskräftig. Der Beklagte kam der schriftlichen Unterlassungsaufforderung der Verwaltung,

Anlage K 4,

nicht nach. Er ist der Meinung, den streitgegenständlichen Bereich uneingeschränkt nutzen zu dürfen. Klage ist daher geboten.

(Rechtsanwalt)

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