Dr. iur. Andrea Wassermeyer, Nicolai Lasaroff
Rz. 62
Die bisherige Sondervorschrift des § 12 Abs. 7 ArbGG ist durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz aufgehoben und unverändert in § 42 GKG übergeleitet worden. Zwischenzeitlich ist das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz mit Datum v. 23.7.2013 in Kraft getreten, um für eine deutliche Verbesserung des Kostendeckungsgrades in der Justiz zu sorgen.
Rz. 63
Da das Arbeitsgerichtsverfahren keinen Zuständigkeitsstreitwert kennt (vgl. § 8 ArbGG), gilt der in § 62 Abs. 1 GKG geregelte Grundsatz der Einheit von Zuständigkeits- und Gebührenstreitwert nicht. Dies stellt § 62 S. 2 GKG für die Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ausdrücklich klar.
Rz. 64
Eine Wertfestsetzung erfolgt im Urteilsverfahren gem. § 61 Abs. 1 ArbGG. Diese Wertfestsetzung hat jedoch lediglich Bedeutung für die Zulässigkeit der Berufung. Bei der Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ist das Berufungsgericht an die Streitwertfestsetzung des ArbG regelmäßig gebunden, es sei denn, diese ist offensichtlich unrichtig. Die Festsetzung des Urteilsstreitwertes dient somit der Rechtsmittelklarheit.
Rz. 65
Die Streitwertfestsetzung nach § 61 ArbGG hat jedoch keine Bindungswirkung für den Kostenstreitwert. Wird der Streitwert gem. § 61 ArbGG unter Beachtung der Streitwertbestimmung des neuen § 42 Abs. 2 GKG festgesetzt, kann er auch als Kostenstreitwert für die Berechnung der Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren maßgeblich sein. Dies ist aber nicht zwingend. Der Kostenstreitwert kann nämlich gesondert festgesetzt werden. Grundlage hierfür ist die Bestimmung des § 63 Abs. 1 GKG, im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren die Vorschrift des § 23 Abs. 3 RVG.
Der in § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 RVG genannte Wert ist kein Regelwert, von dem nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden kann, sondern ein Hilfswert, der dann angesetzt wird, wenn alle Möglichkeiten der individuellen Bewertung (wirtschaftliche Interessenlage der Beteiligten, Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der Sache) ausgeschöpft sind. Richtet sich der Unterlassungsantrag gegen die Behinderung der Betriebsratsarbeit und damit eine Verletzung wesentlicher Rechte des Betriebsrats, erscheint die Verdoppelung des Hilfswerts von 4.000 EUR (jetzt 5.000 EUR) als angemessen. Auf die Zahl der betroffenen Betriebsratsmitglieder kommt es nicht an (so LAG Rheinland-Pfalz v. 11.2.2010 – 1 Ta 7/10).
1. Zur Wertfestsetzung
Rz. 66
Die Streitwertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren richtet sich nach § 63 Abs. 2 GKG und nicht nach § 33 RVG (GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rn 362, 380; LAG Hamm v. 27.7.2007 – 6 Ta 357/07). Die Höhe des Urteilsstreitwerts bemisst sich nach den zuletzt gestellten Anträgen in den letzten mündlichen Verhandlungen. Zu beachten ist, dass die zuletzt gestellten Anträge von den zunächst gestellten Anträgen abweichen können, z.B. wenn die Parteien den Streitgegenstand im Verlauf des Prozesses teilweise für erledigt erklärt haben. Dann stimmt der vom Gericht festgesetzte Urteilsstreitwert nicht mit dem – höheren – Wert überein, aus dem der Anwalt seine Gebühren berechnet (Gebührenstreitwert). Den Gebührenstreitwert setzt das Gericht gem. § 63 Abs. 2 S. 2 GKG auf Antrag fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht es für angemessen hält. Die Festsetzung erfolgt durch Beschluss. Das ArbG muss den Gebührenstreitwert auch dann festsetzen, wenn es gem. § 61 Abs. 1 ArbGG den Urteilsstreitwert bereits festgesetzt hatte. Gerade weil die Wertfestsetzung im Urteil nicht zugleich einen beschwerdefähigen Beschluss enthält, ist eine solche beschwerdefähige Entscheidung zu treffen. Hinsichtlich dieser Entscheidung besteht auch keine Bindungswirkung an den Urteilsstreitwert. § 24 S. 1 GKG gilt nicht im arbeitsgerichtlichen Verfahren (s. hierzu LAG Köln v. 20.6.2003 – 4 Ta 80/03, LAG Köln v. 9.10.2014 – 11 Ta 331/14). Dies gilt auch, wenn zwischen beiden kein Unterschied besteht. Anders als den Urteilsstreitwert darf das ArbG den Gebührenstreitwert gem. § 63 Abs. 3 GKG innerhalb von sechs Monaten ändern. Während die Festsetzung des Urteilsstreitwertes isoliert nicht anfechtbar ist, unterliegt der zur Festsetzung des Gebührenstreitwertes gem. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG der einfachen Beschwerde.
Rz. 67
Gem. § 63 Abs. 2 S. 2 RVG hat der Prozessbevollmächtigte ein eigenes Antragsrecht. Dieses Antragsrecht besteht auch, wenn das ArbG den Urteilsstreitwert bereits festgesetzt hat.
Rz. 68
Die Beschwerde ist nicht fristgebunden, es gilt jedoch die Ausschlussfrist von sechs Monaten gem. § 68 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG. Eine Beschwer ist im Regelfall aufseiten der Partei anzunehmen bei zu hoher Wertfestsetzung, aufseiten des Rechtsanwaltes bei zu niedriger Wertfestsetzung.
Wurde der Rechtsstreit durch Vergleich beendet, sind somit keine Gerichtskosten angefallen, gilt für diesen Fall jedoch die kürzere Beschwerdefrist des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG, d.h. die Beschwerde ist innerh...