Dr. iur. Andrea Wassermeyer, Nicolai Lasaroff
Rz. 121
Hinweis
Die nachstehend aufgeführten Einzelfälle berücksichtigen die Rspr. bis 2014. Zu einem erheblichen Teil umfassen die Erläuterungen auch die Rspr. bis einschließlich 2001, somit Entscheidungen, die vor der Einführung des EUR ergangen sind. Soweit die Rspr. sich losgelöst vom monatlichen Verdienst, wie z.B. bei der Erteilung von Arbeitspapieren, auf feste Beträge geeinigt hat, sind diese in DM wiedergegeben und nicht in EUR umgerechnet worden. Legt die Rechtsprechung den Auffangtatbestand bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten gem. § 23 Abs. 3 RVG zugrunde, beträgt dieser 4.000 EUR.
Soweit nachstehend aus gerichtlichen Entscheidungen zitiert wird, ist zu beachten, dass § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG a.F. nunmehr wortgleich überführt wurde in § 42 Abs. 2 GKG.
Die nachfolgenden Ausführungen berücksichtigen auch den von der bundesweiten Kommission erarbeiteten Streitwertkatalog, der in überarbeiteter Fassung mit Datum vom 9.2.2018 in Kraft getreten ist. Auf der Basis der ersten Fassung eines einheitlichen Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit aus dem Jahre 2013 hat die Streitwertkommission unter Auswertung der Stellungnahmen und Vorschläge aus der Anwaltschaft, von Seiten der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände, von Seiten der Versicherungswirtschaft und aus der Richterschaft eine überarbeitete Fassung des Streitwertkatalogs erstellt. Auch künftig soll der Streitwertkatalog weiter entwickelt werden. Dieser ist zwar für die Gerichte nicht bindend, sollte aber im Interesse einer möglichst einheitlichen Streitwertgestaltung regelmäßig angewendet werden (LAG Nürnberg v. 21.6.2013 – 7 Ta 41/13; LAG Köln v. 30.12.2015 – 12 Ta 358/15).
Rz. 122
Abfindung
Gem. § 42 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 GKG ist eine Abfindung bei der Berechnung des Gegenstandswertes nicht zu berücksichtigen, so der eindeutige Wortlaut des Gesetzes. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Abfindung aufgrund eines Auflösungsantrages durch Urteil ausgesprochen oder in einem Vergleich vereinbart wird. Es ist unerheblich, ob die Abfindung den Wert des Kündigungsschutzprozesses erheblich überschreitet. Auch das bezifferte Abfindungsverlangen rechtfertigt keinen besonderen Wertansatz (LAG Hamm v. 21.10.1982, MDR 1983, 170; LAG Düsseldorf v. 17.1.1985, LAGE § 12 ArbGG 1979, Streitwert Nr. 33; LAG Berlin v. 30.11.1987, MDR 1988, 347; KR/Friedrich, § 4 KSchG Rn 282 m.w.N.; GMPM, § 12 ArbGG Rn 123, BAG v. 26.6.1986 – 2 AZR 522/85, Vorinstanz LAG Baden-Württemberg v. 29.3.1985, NZA 1987, 139; LAG Hamburg v. 19.9.2003 – 4 Ta 16/03; LAG Berlin-Brandenburg v. 3.7.2014 – 17 Ta (KOST) 6061/14; LAG Köln v. 17.8.2010 – 11 Ta 194/10).
Zu diesem Ergebnis kommt auch die Streitwertkommission in ihrem Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit. Anders wird es von der Streitwertkommission gesehen, wenn über eine Sozialplanabfindung, über eine tarifliche Abfindung oder über einen Fall des Nachteilsausgleichs nach § 113 Abs. 1 BetrVG gestritten wird. Dabei richtet sich der Wert nach dem streitigen Betrag (siehe Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit).
Rz. 123
Eine a.A. vertritt das ArbG Würzburg (v. 5.6.2000, NZA-RR 2001, 107). Danach bildet der Auflösungsantrag gem. § 9 KSchG – im entschiedenen Fall gestellt vom Arbeitgeber – einen eigenständigen Streitgegenstand, der über den Kündigungsstreitgegenstand hinausgeht.
Rz. 124
Nach der Auffassung des ArbG Würzburg ist dieser Streitgegenstand mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten. Das ArbG Würzburg verweist auf Meier (Lexikon der Streitwerte im Arbeitsrecht, § 52 Rn 29 ff.), welcher ebenfalls dahingehend argumentiert, dass die Entscheidung über den Auflösungsantrag ein weiterer Streitgegenstand sei, der über den Kündigungsstreitgegenstand hinausgehe. Es bedürfe zu seiner Verteidigung und zu seiner Abwehr zusätzlicher tatsächlicher Darstellung der Parteien sowie ergänzender rechtlicher Überlegungen aller Beteiligten. Das Ergebnis dieses Streites sei für beide Seiten von einem erheblichen materiellen Wert, der nicht allein durch die evtl. ausgesprochene – gesetzlich nicht zu bewertende – Abfindung ausgedrückt werde. Darüber hinaus gehe es neben der Abfindung um ein Unwerturteil, nämlich die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses fernab von Fragen der sozialen Rechtfertigung der Kündigung.
Rz. 125
Praxistipp
Unter Hinweis auf die Argumentation von Meier und die Entscheidung des ArbG Würzburg kann somit im Einzelfall versucht werden, eine höhere Streitwertfestsetzung zu erreichen.
Rz. 126
Wird im Berufungsverfahren isoliert über die Auflösung gestritten, gilt § 42 Abs. 2 S. 1 GKG; wird allein über die Höhe der Abfindung gem. §§ 9, 10 KSchG gestritten, dann ist jedoch der geltend gemachte Betrag für die Streitwertfestsetzung verbindlich, da der Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist (GMPM, § 12 ArbGG Rn 123; ebenso ErfK/Koch, ArbGG, 15. Aufl., § 12 Rn 21). Die Streitwertkommission grenzt den Streitwert noch weiter ein und führt aus, dass maßgeblich bei eine...