Rz. 3
Droht bereits bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag das Eintreten vollendeter Tatsachen, so ist der effektive (Eil-)Rechtsschutz im Wege einer Zwischenentscheidung ("Hängebeschluss")[9] unmittelbar auf Art. 19 Abs. 4 GG zu stützen ("Eil-Eil-Rechtsschutz").[10] Kann über eine Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht kurzfristig entschieden werden, gebietet die durch Art. 19 Abs. 4 GG geforderte Garantie effektiven Rechtsschutzes, dass von dem angerufenen Gericht eine Zwischenregelung getroffen wird, wenn der ASt. ohne diese unzumutbar schweren, nicht anders abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre.[11]
Rz. 4
Beispiele
▪ | Die Stadt Leipzig wurde durch eine Zwischenentscheidung (Beschluss) des SächsOVG verpflichtet, der ASt. bis zur Entscheidung im Beschwerdeverfahren weiterhin Ausnahmegenehmigungen zum Befahren einer Umweltzone (Sichtkarten) für die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen ... zu erteilen, nachdem das Verfahren komplexe rechtliche und tatsächliche Fragestellungen aufwarf und insbesondere auch bei einer Einstellung der Gewährung von Ausnahmegenehmigungen eine wirtschaftliche Existenzgefährdung der ASt. drohte. Über eine Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO konnte wegen der komplexen rechtlichen und tatsächlichen Fragestellungen nicht kurzfristig entschieden werden. Deshalb gebietet die durch Art. 19 Abs. 4 GG geforderte Garantie effektiven Rechtsschutzes, dass von dem angerufenen Gericht eine Zwischenregelung getroffen wird, wenn der ASt. ohne diese unzumutbar schweren, nicht anders abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre.[12] Der Eilantrag erschien insbesondere in Ansehung des umfangreichen Beschwerdevorbringens auch nicht als offensichtlich aussichtslos.[13] |
▪ | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des ASt. gegen die Ernennung seines Konkurrenten K. Hier hat das VG[14] dem Antragsgegner bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch eine auf Art. 19 Abs. 4 GG gestützte Zwischenentscheidung untersagt, den K unter Aushändigung der Ernennungsurkunde zu ernennen: "Nach h.M. in Rspr. und Lit. ist nämlich eine beamtenrechtliche Ernennung regelmäßig nicht mehr rückgängig zu machen, so dass nach Aushändigung der Ernennungsurkunde an einen Mitbewerber auch ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ins Leere gehen würde." |
▪ | Das VG Berlin erließ eine Zwischenentscheidung, in der es der Verwaltung untersagte, den ASt. vor Zustellung der Eilentscheidung über den Antrag auf Gewährung einer Duldung abzuschieben.[15] |
Rz. 5
Für den Rechtsbehelf gegen diese direkt auf Art. 19 Abs. 4 GG gestützte Zwischenentscheidung gelten die Beschwerdevorschriften.[16]
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