Rz. 201

Gem. § 281 ZPO kann der Kläger, der zunächst ein örtlich oder sachlich unzuständiges Gericht angerufen hat, die Verweisung an das zuständige Gericht beantragen. Soweit mehrere Gerichte zuständig sein können, steht dem Kläger insoweit ein Auswahlrecht zu. Nach vorangegangenem Mahnverfahren ist gem. § 696 Abs. 1 ZPO eine Verweisung nur aufgrund von übereinstimmenden Anträgen der Parteien zulässig. In Amtsgerichtsprozessen kann gem. § 506 Abs. 1 ZPO jede der Parteien die Verweisung an das Landgericht beantragen, wenn sich im Laufe des Rechtsstreits durch Klageerweiterung oder Erhebung einer Widerklage die Zuständigkeit des Landgerichts ergibt.

Eine Verweisung an ein ausländisches Gericht ist nicht zulässig.[146]

Gem. § 101 GVG besteht die Möglichkeit des Antrages auf Verweisung eines Rechtsstreits an eine andere Kammer nur vor der Verhandlung zur Sache bzw., wenn eine Frist zur Klage- oder Berufungserwiderung gesetzt wurde, nur innerhalb dieser Frist. Gem. §§ 97, 98 GVG kann der Beklagte die Verweisung von oder zu der Kammer für Handelssachen beantragen. Der Kammer für Handelssachen steht gem. § 97 Abs. 2 GVG ein eingeschränktes Verweisungsrecht von Amts wegen zu.

Gem. § 281 Abs. 2 ZPO können Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichtes auch vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden.

[146] Zöller/Greger, § 281 Rn 4.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?