Rz. 206

Gem. § 36 ZPO kann in den dort genannten Fällen, wenn Zweifel an der Zuständigkeit eines Gerichts bestehen, die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das nächst höhere Gericht beantragt werden. Gem. § 37 ZPO ergeht die Entscheidung durch Beschluss. Dieser ist unanfechtbar. § 36 ZPO befasst sich nach dem Wortlaut nur mit der Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts, wird jedoch entsprechend angewandt auf die Bestimmung der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit sowie Sondergerichtsbarkeiten. Die Bestimmung der Zuständigkeit erfolgt durch das im Rechtszuge nächsthöhere gemeinsame Gericht, z.B. das Landgericht für die Amtsgerichte seines Bezirkes, das Oberlandesgericht für die Landgerichte oder für Amtsgerichte aus mehreren Landgerichtsbezirken seines Bezirkes. Soweit das nächst höhere gemeinschaftliche Gericht der BGH ist, wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört; will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des BGH abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem BGH vorzulegen, in diesem Fall entscheidet der BGH, vgl. § 36 Abs. 2 und 3 ZPO.[148]

[148] Vgl. Zöller/Schultzky, § 36 Rn 15.

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