Rz. 167

Voraussetzung für den Erlass eines Versäumnisurteils ist die Säumnis einer Partei. Gem. § 333 ZPO gilt eine Partei bei der mündlichen Verhandlung als säumig, wenn sie entweder nicht erscheint oder zwar erscheint, aber nicht verhandelt. In Anwaltsprozessen gilt eine ohne einen bei dem angerufenen Gericht zugelassenen Anwalt erschienene Partei ebenfalls als säumig. Voraussetzung ist des Weiteren, dass die Partei ordnungsgemäß geladen war, vgl. § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.

Gem. § 331 Abs. 3 ZPO kann im Falle des schriftlichen Vorverfahrens Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn der Beklagte die Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft versäumt hat. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

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