Rz. 241
Aufgrund mehrerer Verurteilungen Deutschlands durch den EGMR aufgrund von überlanger Verfahrensdauer wurden mit Gesetz vom 24.11.2011, in Kraft ab 3.12.2011, geändert durch Gesetz vom 6.12.2011, die §§ 198–201 GVG eingefügt. Im neuen § 198 GVG ist seitdem die Entschädigung, die aufgrund von überlanger Verfahrensdauer entsteht, geregelt. Dabei ist zu beachten, dass es sich hierbei nicht um einen Anspruch auf ein schnelles Verfahren, sondern nur auf Entschädigung handelt. Eine solche Entschädigung wird jedoch gem. § 198 Abs. 3 S. 1 GVG nur gewährt, wenn die überlange Verfahrensdauer im Verfahren gerügt wird (Verzögerungsrüge).[173] Bei Einreichung der Rüge entstehen weder Gerichtsgebühren noch Anwaltsgebühren.[174]
Zu den Voraussetzungen einer Verzögerungsrüge:
▪ | Nur ein Verfahrensbeteiligter kann einen Entschädigungsanspruch erheben. Wer dies ist, wird in § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG bestimmt.[175] |
▪ | Zudem muss ein Gerichtsverfahren betroffen sein. Dies bestimmt sich nach § 198 Abs. 6 Nr. 1. |
▪ | Des Weiteren muss eine unangemessene Dauer vorliegen. Hier wurde keine Fristenlösung eingeführt, vielmehr handelt es sich um einen (gerichtlich voll überprüfbaren) unbestimmten Rechtsbegriff, der von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Kriterien sind nach dem EGMR die Schwierigkeit des Falles, die Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer sowie das Verhalten der Beteiligten.[176] Der Zeitraum von sechs Monaten gilt nur für die Wiederholungsrüge gem. § 198 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 GVG. |
▪ | Diese Dauer ist zu rügen. Dabei ist zu beachten, dass eine Rüge zu früh erhoben werden kann und somit gegenstandslos ist; eine zu späte Erhebung ist jedoch im Gegenzug nicht möglich.[177] |
Gem. § 198 Abs. 5 kann eine Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge, spätestens jedoch sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft bezüglich des maßgeblichen Verfahrens erhoben werden.
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