Rz. 186

Gem. § 72 ZPO kann eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten meint erheben zu können oder einen Anspruch eines Dritten befürchtet, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten den Streit verkünden. Soweit der Dritte dem Rechtsstreit beitritt, bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention, § 74 Abs. 1 ZPO. Die Streitverkündung hat im Verhältnis der Beteiligten die gleiche Interventionswirkung wie die Nebenintervention, § 74 Abs. 3 ZPO.[137] In materiell-rechtlicher Hinsicht hemmt die Streitverkündung die Verjährung, § 204 Nr. 6 BGB, sowie die Ersitzung, §§ 941, 939 Abs. 1 BGB.

Gem. § 72 Abs. 3 ZPO ist der Streitverkündete zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.

[137] Vielfach wird es sich für den Streitverkündeten empfehlen beizutreten, um auf den Prozessverlauf Einfluss zu nehmen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge