Rz. 128

Durch die Widerklage wird auch die Möglichkeit eröffnet, weitere Personen in den Rechtsstreit hineinzuziehen, sog. "Drittwiderklage".[103] Voraussetzung ist grds., dass sich die Widerklage auch gegen den Kläger richtet.[104] Der BGH wendet auf die parteierweiternde Widerklage in der 1. Instanz die Vorschriften für die Klageänderung entsprechend an.[105] Dies ist in der Praxis unproblematisch, da in der Regel bei Vorliegen der besonderen Voraussetzung des § 33 ZPO die Sachdienlichkeit zu bejahen sein wird.[106]

[103] Vgl. Thomas/Putzo, § 33 Rn 10 m.w.N.
[104] Vgl. BGH NJW 1993, 2120.
[105] Vgl. BGHZ 65, 264.
[106] Vgl. BGH NJW 1996, 196.

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