Rz. 150

Bei Anerkenntnis fällt eine 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 RVG-VV für beide beteiligten Anwälte an. Somit entstehen durch ein Anerkenntnis, wenn nicht der Fall des § 99 ZPO vorliegt, höhere Kosten als durch das Ergehen eines Versäumnisurteils. Bei Erkennen der Aussichtslosigkeit der Verteidigung des Mandanten kann der Rechtsanwalt daher aus Kostengründen gehalten sein zu empfehlen, ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen zu lassen.[119]

[119] Vgl. König, NJW 2005, 1243.

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